Falls Sie planen, in der Slowakei zu arbeiten, empfehlen wir Ihnen, eine Tätigkeitsart zu wählen, die Sie interessiert. Bei der Wahl des passenden Berufs empfiehlt es sich, von den realen Arbeitsstellen auszugehen, die tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind, und zugleich neben Mangelberufen die eigenen Qualifikationen und praktischen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Die meisten freien Stellen auf dem slowakischen Arbeitsmarkt stehen vor allem in den Branchen Transport- und Verkehrswesen, Gesundheitswesen und Lagerwirtschaft zur Verfügung. Die slowakische Wirtschaft nimmt langsam wieder Fahrt auf, wodurch die Nachfrage nach Arbeitskräften vor allem in der Automobil- und Maschinenbauindustrie wächst. Im IT-Bereich werden zudem Arbeitsplätze mit der Möglichkeit zur Arbeit von zu Hause – im sog. „HOMEOFFICE“ – angeboten. In der Slowakei hält auch das Interesse an den Berufen Arzt/Ärztin, Krankenschwester/Krankenpfleger, medizinische(r) Assistent(in) und Pfleger(in) weiterhin an.
Für einen erfolgreichen Einstieg in unseren Arbeitsmarkt können Ihnen auch verschiedene formale und informelle Empfehlungen hilfreich sein, die Ihnen Ihre vorherigen Arbeitgeber bzw. Verwandten, Bekannten und Freunde zur Verfügung stellen können. Nach Abwägen dieser Faktoren sollten Sie eine eigene Strategie für die Stellensuche entwickeln. Sie haben die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:
Die Suche nach Stellenangeboten gehört derzeit zu den häufigsten Gründen für einen Besuch der Websites staatlicher und privater Arbeitgeber mit freien Stellen in der Slowakei. Einige Jobportale stellen auch fremdsprachige Versionen mit Möglichkeiten zur Registrierung von Lebensläufen und zum Testen des individuellen Potenzials am Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Ämter für Arbeit, Soziales und Familie aktualisieren fortlaufend die Stellenangebote für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Regionen. In allen Ämtern finden Sie einen EURES-Ansprechpartner, der Ihnen bei der Arbeitssuche behilflich ist. Wenn Sie arbeitslos sind, können Ihnen die Ämter für Arbeit, Soziales und Familie auch verschiedene Beratungsdienste anbieten.
Bei der Suche nach einer Arbeitsstelle können Ihnen auch kommerzielle Arbeitsvermittler helfen, die ihre Dienste jedoch gegen Entgelt unter bestimmten Bedingungen anbieten.
Die Dienste von Zeitarbeitsvermittlungen oder Beschäftigungsförderungsagenturen zählen ebenfalls zu den Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche in der Slowakei.
Haben Sie ein geeignetes Angebot gefunden, sollten Sie umgehend reagieren und Ihren Lebenslauf und eine Bewerbung an die in dem Stellenangebot angegebene Adresse richten. Gehen Sie bei der Zusammenstellung Ihrer Bewerbungsunterlagen mit großer Sorgfalt vor, da diese für Sie den ersten Kontakt zu Ihrem potenziellen künftigen Arbeitgeber darstellen. Derzeit wird empfohlen, Lebensläufe an Arbeitgeber primär per E-Mail oder Post zu versenden. In letzter Zeit wird für die Übersendung von Lebensläufen und Stellenbewerbungen das Portal SLOVENSKO.SK im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genutzt. Die zusammenlaufenden elektronischen Dienste von SLOVENSKO.SK stehen EU-Staatsangehörigen auf Basis der digitalen Zusammenarbeit per elDAS-System zur Verfügung.
Zu den erfolgversprechendsten Möglichkeiten der Stellensuche gehört die persönliche Bewerbung, die Ihnen einen direkten Kontakt zum Arbeitgeber ermöglicht
Bei einer aktiven Suche nach Arbeitsstellen und nützlichen Informationen zum Arbeitsmarkt werden Ihnen die unten angeführten Internetseiten hilfreich sein:
Links:
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie) | |
Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny (Zentrale für Arbeit, Soziales und Familie) | |
Voľné pracovné miesta na Slovensku (Freie Stellen in der Slowakei) | |
Ústredný portál verejnej správy (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) | |
Voľné pracovné miesta v krajinách EÚ/EHP (Freie Stellen in den EU-/EWR-Ländern) | |
Stellenangebote | |
Stellenangebote | |
Stellenangebote | |
Stellenangebote | |
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Löhne/Gehälter |
|
Nationales Zentrum für Gesundheitsinformationen |
Die gängigste Art der Bewerbung um einen Arbeitsplatz ist die Einsendung eines Motivationsschreibens und eines Lebenslaufs (Curriculum Vitae – CV). Die schriftliche Bewerbung ist der erste Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber. Zusammen mit dem beigefügten Lebenslauf stellt sie Ihre Visitenkarte und persönliche Werbung dar. Verwenden Sie deshalb angemessene Mühe darauf. Achten Sie auf Form, guten schriftlichen Ausdruck und fehlerfreie Rechtschreibung. Vermeiden Sie Phrasen und inhaltslose Aussagen. Das Schreiben soll überzeugend wirken und das Interesse an einer persönlichen Begegnung wecken. Es sollte nicht länger als eine A4-Seite sein.
Gestaltung der Bewerbung
Geben Sie im Briefkopf den Vor- und Familiennamen, den Titel, die Wohnanschrift, Ihre Telefonnummer und die E-Mail-Adresse an (letztere sollte formellen Charakter haben, aus Namen und Vornamen bestehen und nicht scherzhaft anmuten wie etwa superman@gmail.com o. ä.). Unter den Kopf schreiben Sie den Firmennamen und die Adresse des Arbeitgebers, den Ort und das Datum. Gut ist es, den Namen der Person anzugeben, welche für die Personalauswahl zuständig ist.
Ein Bewerbungsschreiben sollte Folgendes enthalten: die Position, um die Sie sich bewerben; woher Sie von dem Stellenangebot erfahren haben; und warum Sie sich um die entsprechende Position bewerben. Geben Sie kurz Ihre Voraussetzungen und Fertigkeiten für die betreffende Position, Ihre Berufspraxis, eine eventuelle Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die ein potenzieller Arbeitgeber in Anspruch nehmen könnte. Nennen Sie außerdem Ihre mit konkreten Beispielen belegten beruflichen Erfolge und das Datum des möglichen Arbeitsbeginns.
Beenden Sie das Schreiben mit einer Höflichkeitsformel und bekunden Sie Ihr Interesse an einem persönlichen Gespräch. Unterschreiben Sie eigenhändig.
Vergessen Sie nicht, Ihre Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten anzufügen, damit der Arbeitgeber Ihre Bewerbung in seiner Datenbank ablegen darf.
Beispiel für eine Bewerbung
Adam Veselý, Hlavná 30, 040 01 Košice, Tel.: 090X 123 456, E-Mail: adam.vesely@
ABC, s . r. o
Severná trieda 72
040 01 Košice
Košice, 25.5.2022
Bewerbung
Bezug nehmend auf Ihre Anzeige in der Zeitung Korzár vom 24.6.2022 bewerbe ich mich hiermit als Außenhandelsreferent in Ihrem Unternehmen.
Nach Abschluss meines Hochschulstudiums war ich zwei Jahre als Handelsvertreter in einem internationalen Unternehmen tätig. Ich beherrsche die englische, deutsche und die spanische Sprache in Wort und Schrift. Diese Sprachen konnte ich in meiner vorherigen Tätigkeit im Umgang mit ausländischen Partnern aktiv anwenden. Ich bin versiert im Umgang mit dem Internet und beherrsche die gängigen MS-Office-Programme. Zu meinen Vorzügen gehören Flexibilität, kreatives Denken, die Fähigkeit, im Team zu arbeiten, Stressresistenz, kommunikative Fähigkeiten, Präsentationsstärke und eine lösungsorientierte Herangehensweise an Probleme.
Gern nehme ich die Einladung zu einem persönlichen Gespräch zu einem von Ihnen vorgeschlagenen Termin wahr. Für die Prüfung meiner Bewerbung bedanke ich mich im Voraus.
Hiermit erteile ich dem Arbeitgeber (den amtlichen Namen des Arbeitgebers einfügen), IČO [Id-Nr.]: ABC, s. r. o. meine Zustimmung zur Verwaltung, Verarbeitung und Bereitstellung aller meiner personenbezogenen Daten, die im persönlichen Profil, im Lebenslauf, im Anschreiben und anderen Anlagen im Zusammenhang mit der Arbeitssuche gemäß dem Gesetz GBl. Nr. 18/2018 über den Schutz personenbezogener Daten und über die Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze und gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) aufgeführt sind. Diese Zustimmung erteile ich für den Zweck der Aufnahme dieser Daten in das Verzeichnis der Bewerber um Arbeitsstellen und die Besetzung freier Arbeitsplätze. Ich erkläre, dass alle von mir zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten wahrheitsgemäß, richtig und vollständig sind. Diese Zustimmung ist freiwillig und wird für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
- Lebenslauf
Links:
Einen Lebenslauf verfassen – 1 | https://www.profesia.sk/kariera-v-kocke/zivotopis/vzor-zivotopisu/ |
Einen Lebenslauf verfassen – 2 | |
Formate für Lebensläufe in den EU-/EWR-Ländern | |
Lebenslauf und Motivationsschreiben verfassen | |
Ein Motivationsschreiben verfassen – 1 | https://www.profesia.sk/kariera-v-kocke/motivacny-list/vzor-motivacneho… |
Ein Motivationsschreiben verfassen – 2 |
Definition (Was ist ein Praktikum?)
Im Arbeitsrecht der Slowakischen Republik ist der Begriff Praktikum bzw. Praktikant(in) nicht verankert.
Bei Praktika handelt es sich nicht um eine Anstellung im eigentlichen Sinne. Das Praktikum ist eine Form der fachlichen Arbeitspraxis oder des Volontariats. Praktikanten/Praktikantinnen haben die Möglichkeit, auf diesem Wege einen Ausbildungsplatz zu finden, sich Fertigkeiten, Erfahrungen und Fähigkeiten anzueignen und weiterzuentwickeln sowie Theorie und Praxis zu verbinden. Praktikanten/Praktikantinnen können Studierende, Absolventen oder andere an einem Praktikum interessierte Personen sein. Ein Praktikum kann eine potenzielle Möglichkeit zur Erlangung einer Anstellung sein. Anbieter von Praktika können ihre potenziellen künftigen Arbeitnehmer testen und besser kennenlernen.
Ein Arbeitspraktikum ist kein Arbeitsverhältnis. Es dient der Ausübung einer Tätigkeit, die vom Praktikanten/der Praktikantin in Vollzeit (insbesondere bei Nichtstudierenden) oder in Teilzeit (vor allem bei Studierenden) ausgeführt werden kann.
Ein Arbeitspraktikum kann auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen. Eine davon ist die „Vereinbarung über ein unbezahltes Praktikum“, die mit einer Firma, Organisation oder Institution in schriftlicher Form geschlossen wird. Dies gilt für unbezahlte Praktika. Um sich rechtlich abzusichern und die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzuhalten, wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, ein Praktikum zu vergüten, kann er gemäß § 223 des Arbeitsgesetzbuches eine der folgenden Vereinbarungen über Arbeiten, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden, abschließen:
- Vereinbarung über Studentenjobs (geeignet für Studierende unter 26 Jahre)
- Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten (auch für Nichtstudierende geeignet)
- Vereinbarung über Arbeitstätigkeiten (auch für Nichtstudierende geeignet)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Praktikanten/der Praktikantin eine der oben aufgeführten Vereinbarungen abzuschließen. Ebenso ist er verpflichtet, den Praktikanten/die Praktikantin mit der Arbeitsumgebung, den für die auszuführende Arbeit geltenden Arbeitsrechten und -vorschriften sowie mit den Arbeitsschutzbestimmungen vertraut zu machen. Er ist gleichfalls verpflichtet, für den Praktikanten/die Praktikantin die Bedingungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Aufgaben – die natürlich unter Aufsicht eines Mentors/einer Mentorin erfolgen – zu schaffen.
Es hängt von der Entscheidung des Praktikumsanbieters ab, ob der Praktikant/die Praktikantin für seine/ihre Tätigkeit eine Vergütung erhält. Es kommen sowohl bezahlte als auch unbezahlte Praktika in Betracht. Die Länge des Praktikums kann unterschiedlich sein und hängt von der Branche oder dem Arbeitgeber ab. Eine ungeschriebene Regel lautet, dass unbezahlte Praktika kürzer sind (Wochen bis Monate) bezahlte Praktika hingegen länger (Monate bis Jahre). Die tatsächliche Dauer des Praktikums wird vom Arbeitgeber bestimmt.
Eignung (Wer kann sich bewerben?)
Für Staatsangehörige anderer EU-/EWR-Staaten bestehen keine Praktikumsbeschränkungen.
Durchführung
In der Slowakischen Republik gibt es keine rechtliche Grundlage zur Ausführung von Praktika.
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Das nationale Stipendienprogramm der Slowakischen Republik (Národný štipendijný program Slovenskej republiky) soll die Mobilität von in- und ausländischen Studierenden, Doktoranden, Hochschullehrern, Forschern und Künstlern fördern. Über einschlägige Programme zur Unterstützung von Praktikantinnen und Praktikanten informieren Sie sich am besten bei Ihrer Ausbildungseinrichtung oder der Vermittlungsstelle für das Praktikum.
Wo sind Praktikumsangebote zu finden?
Hilfe bei der Suche nach einem Praktikum erhalten Studierende bei Hochschulen und den internationalen Studierendenorganisationen AIESEC, IAESTE und ELSA. Das Programm Erasmus+ bietet Studierenden die Möglichkeit zur Absolvierung eines Praktikums. Praktika werden von verschiedenen Arbeitsportalen, von auf Praktika spezialisierten Plattformen sowie auf den Internetseiten der Firmen selbst angeboten. Das Mobilitätsprogramm „Targeted Mobility Scheme“ (TMS) hilft EU-Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen von Norwegen und Island bei der Suche nach Arbeits-, Praktikums- und Lehrstellen in anderen EU-Ländern, Norwegen oder Island.
Haben Sie Interesse, ein Praktikum in einer konkreten Firma zu absolvieren, so schicken Sie dieser Ihren Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben für ein Praktikum.
Förderung und Unterstützung
Für Informationen über Praktikumsmöglichkeiten und die Erlangung einer Förderung durch Erasmus+ nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Hochschule und ggf. mit der nationalen Agentur für das Programm Erasmus+ auf (SAAIC – Slowakische akademische Vereinigung für internationale Zusammenarbeit). Informationen über mögliche Zuschüsse durch das Programm „Targeted Mobility Scheme“ (TMS) erhalten Sie bei der jeweiligen Arbeitsvermittlungsagentur.
Links:
AIESEC | |
IAESTE | |
ELSA | |
Program Erasmus+ | |
Praktika | |
Národný štipendijný program Slovenskej republiky (Nationales Stipendienprogramm der Slowakischen Republik) | |
Arbeitsvermittlung | |
Arbeitsportale | |
Programm „Targeted Mobility Scheme“ | https://ec.europa.eu/eures/public/en/targeted-mobility-scheme-js |
Wo können Arbeitgeber Ihre Praktikumsangebote bekannt machen?
Ihre Praktikumsangebote können Sie bei verschiedenen Arbeitsportalen und bei auf Praktikumsangebote spezialisierten Plattformen inserieren.
Hilfe bei der Suche nach Praktikumskandidatinnen und -kandidaten erhalten Sie bei Hochschulen, bei den internationalen Studierendenvereinigungen AIESEC, IAESTE und ELSA, der nationale Agentur des Programms Erasmus+ sowie im Rahmen des TMS-Programms bei Arbeitsvermittlungsagenturen.
Förderung und Unterstützung
Bei der Suche nach Informationen zur Finanzierung und Förderung internationaler Praktika können Sie sich an die Hochschulen, die nationale Agentur für das Programm Erasmus+, die internationalen Studierendenvereinigungen AIESEC, IAESTE und ELSA sowie im Rahmen des Programms „Targeted Mobility Scheme“ an die jeweiligen Arbeitsvermittlungsagenturen wenden.
Links:
AIESEC | |
IAESTE | |
ELSA | |
Program Erasmus+ | |
Praktika | |
Arbeitsvermittlung | |
Arbeitsportal | |
Programm „Targeted Mobility Scheme“ | https://ec.europa.eu/eures/public/en/targeted-mobility-scheme-js |
Rechtliche Rahmenbedingungen
Im Gesetz GBl. Nr. 61/2005 zur Berufsausbildung und zur Änderung und Ergänzung mehrerer Gesetze sind die Berufsausbildung von Schülern der Fachmittelschulen, die Arten der Fachmittelschulen, die praktische Lehrausbildung, das System der dualen Ausbildung und die gegenseitigen Rechte und Pflichten geregelt.
Im Gesetz werden die Arten der Fachmittelschulen definiert: Fachmittelschule, Gewerbemittelschule, medizinische Berufsmittelschule, Wirtschaftsakademie, Hotelakademie, Fachmittelschule für Polizeiberufe, Fachmittelschule für Brandschutzberufe.
Die Koordination von Berufsausbildung und Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt erfolgt auf landesweiter und auf Ebene der Verwaltungsregionen.
Beschreibung des Systems
Das Schulgesetz sieht verschiedene Ausbildungsformen vor, um eine untere Mittelschulbildung, eine Fachmittelschulbildung, eine vollständige Fachmittelschulbildung oder eine höhere berufliche Bildung (postsekundär oder tertiär) zu erlangen.
Die praktische Ausbildung der Auszubildenden erfolgt in Form einer Berufsausbildung, Berufspraxis oder durch praktische Übungen. Im dualen Ausbildungssystem absolvieren Auszubildende die praktische Ausbildung direkt beim Arbeitgeber am Ort des berufsbezogenen Unterrichts oder in einer Werkstatt, sofern die Anzahl der in einer Werkstatt abzuleistenden Unterrichtsstunden des praktischen Unterrichts 50 % der Gesamtstundenzahl des praktischen Unterrichts nicht überschreitet.
Im dualen Ausbildungssystem wird ein Ausbildungsvertrag mit der definierten gegenseitigen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem und der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Schule festgelegt. Für die gesamte praktische Ausbildung (Organisation, Inhalt und Qualität der praktischen Ausbildung) ist der Arbeitgeber verantwortlich, welcher gleichzeitig alle Kosten in Verbindung mit der praktischen Ausbildung trägt. Ein Arbeitgeber kann nach Prüfung der Eignung (er reicht einen Antrag bei der zuständigen Standes- oder Berufsorganisation ein) am dualen Ausbildungssystem teilnehmen. Die Bescheinigung wird dem Arbeitgeber für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt. Ein Arbeitgeber kann mit mehreren Berufsschulen duale Ausbildungsverträge abschließen. Eine Fachmittelschule kann mit mehreren Arbeitgebern einen dualen Ausbildungsvertrag abschließen.
Dem Arbeitgeber wird aus dem Haushalt des Ministeriums für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik ein Zuschuss für die Durchführung der praktischen Ausbildung gewährt.
Der Auszubildende ist verpflichtet, an einer praktischen Ausbildung unter Leitung eines Meisters des Berufs, eines Lehrers für Berufspraxis, eines Hauptausbilders oder eines Ausbilders teilzunehmen. Auszubildende erhalten für jede Stunde abgeleisteter produktiver Arbeit ein Entgelt in Höhe von mindestens 50 % des Stunden-Mindestlohns. Bei der Bestimmung der Höhe werden auch die Qualität der Arbeit und das Verhalten des/der Auszubildenden berücksichtigt. In Branchen, in denen es am Arbeitsmarkt an Absolventinnen und Absolventen mangelt, wird Auszubildenden je nach Leistungsstand ein Motivationsstipendium in Höhe von 65 %, 45 % bzw. 25 % des Existenzminimums gewährt. Der Arbeitgeber kann einer/einem Auszubildenden im Laufe des Schuljahrs ein Betriebsstipendium auszahlen, das jedoch höchstens dem Vierfachen des Existenzminimums entspricht.
Die Anerkennung von Qualifikationen wird in der Slowakei im Gesetz GBl. Nr. 422/2015 über die Anerkennung von Ausbildungsdokumenten und über die Anerkennung fachlicher Qualifikationen geregelt. Dies betrifft die Anerkennung von Dokumenten, die von Ausbildungsinstitutionen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR, der Schweiz sowie von Drittländern erteilt wurden. Die damit verbundenen Aufgaben übernimmt das Ministerium für Schulwesen. Informationen zur Anmeldung an einer Mittelschule sowie zur Anerkennung von Qualifikationen erhalten Sie auf dem Zentralen Portal der öffentlichen Verwaltung.
Schlüsselorganisationen:
Ministerium für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport
Verwaltungsregionen
Standes- und Berufsorganisationen, Berufsverbände
Eignung (Wer kann sich bewerben?)
Informationen über die Ausbildung von EU-Staatsangehörigen und ausländischen Staatsangehörigen in der Slowakei finden Sie auf dem Zentralen Portal der öffentlichen Verwaltung. EU-Staatsangehörige richten ihre Bewerbung an eine weiterführende Schule und fügen dabei ihre Bildungsnachweise oder Abschlusszeugnisse aus Auswahlverfahren bei. Zur Anerkennung von Ausbildungsdokumenten wird das Prüfungszeugnis der Unterstufe des entsprechenden Mitgliedstaates oder Drittlandes benötigt. Die Kreisverwaltungsbehörde am Sitz der jeweiligen Region entscheidet dann über die Anerkennung, indem sie Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung des Antragstellers mit dem Inhalt und Umfang der Ausbildung vergleicht, die laut staatlichem Ausbildungsprogramm in der Slowakischen Republik verlangt werden. (Gesetz GBl. Nr. 422/2015)
Lebens- und Arbeitsbedingungen
Arbeitgeber in der Slowakei werden durch Steueranreize motiviert, sich am Berufsausbildungsprozess zu beteiligen. Ein Vorteil der dualen Ausbildung ist, dass die Auszubildenden sich schon während der Ausbildung Arbeitsgewohnheiten aneignen und sich ihre Einarbeitungszeit nach dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis verringert. Sie erreichen schneller die verlangte Arbeitsleistung und erhalten eine bessere Lohneinstufung. Auszubildende haben die Möglichkeit, im Rahmen des Berufsausbildungsvertrags mit dem Arbeitgeber einen Vorvertrag zum späteren Arbeitsvertrag abzuschließen.
Informationen über die weiterführende Schulbildung in der Slowakei werden vom Portal ISTP zur Verfügung gestellt. Auf dem YouTube-Kanal von ISTP stellen sich Berufsschulen in der Slowakei vor.
Bei Interesse an der dualen Ausbildung wählt die/der Auszubildende das gewünschte Ausbildungsfach und einen Arbeitgeber, bei dem sie/er ein Vorstellungsgespräch absolviert. Im Falle eines erfolgreichen Auswahlverfahrens erhält die/der Auszubildende eine Bestätigung über die Berufsausbildung im dualen Ausbildungssystem. Die Bestätigung wird von der/dem Auszubildenden der Ausbildungsanmeldung beigefügt, anschließend absolviert sie/er die Aufnahmeprüfungen. Vor Beginn der Ausbildung schließt die/der Auszubildende mit dem Arbeitgeber einen Berufsausbildungsvertrag ab (dieser Abschluss ist bis Halbjahresende des ersten Ausbildungsjahres möglich).
Wo sind Ausbildungsangebote zu finden?
Informationen über das duale Ausbildungssystem finden Sie auf der Webseite des Staatlichen Instituts für Berufsausbildung, auf dem Portal des mittleren Bildungswegs und auf den Webseiten der Handelskammern und Arbeitgeberverbände.
Finanzierung und Unterstützung
Die Finanzierung der Berufsschulen basiert in der Slowakei auf einem normativen Prinzip, d. h., die Schulen werden nach der Anzahl der Auszubildenden und dem Personal- und wirtschaftlichen Aufwand des Erziehungs- und Ausbildungsprozesses finanziert. Gemäß dem Gesetz Nr. 245/2008 Slg. erfolgt dies nach dem Grundsatz der kostenlosen Bildung an Grund- und Sekundarschulen, die von den lokalen staatlichen Bildungsverwaltungen, einer zentralen staatlichen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde der territorialen Selbstverwaltung eingerichtet werden.
Mehr über die Finanzierung der dualen Ausbildung finden Sie in Abschnitt 3.1.2.
Wo können Arbeitgeber ihre Ausbildungsangebote bekannt machen?
In den Medien, auf der Website „Entwicklung der Berufsausbildung“ und auf den Websites der Kammern und Arbeitgeberverbände.
Förderung und Unterstützung
Kammern und Arbeitgeberverbände, Staatliches Institut für Berufsausbildung.
Links:
Ministerium für Schulwesen, Wissenschaft, Forschung und Sport | |
Staatliches Institut für Berufsausbildung – 1 | |
Staatliches Institut für Berufsausbildung – 2 | |
Qualifikationsanerkennung | |
Ústredný portál verejnej správy (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) | |
Verwaltungsregionen | |
ISTP – Sekundarschulbildung – 1 | |
ISTP – Sekundarschulbildung – 2 | |
Berufsausbildungsportal – rsov.iedu.sk | |
Kammern und Arbeitgeberverbände – szk.sk | |
Kammern und Arbeitgeberverbände – banskakomora.sk | |
Kammern und Arbeitgeberverbände – sppk.sk | |
Kammern und Arbeitgeberverbände – azzz.sk | |
Kammern und Arbeitgeberverbände – sopk.sk | https://www.sopk.sk |
Kammern und Arbeitgeberverbände – slsk.sk |
Der freie Warenverkehr bildet einen der Eckpfeiler des europäischen Binnenmarkts.
Die Beseitigung nationaler Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Union ist einer der in den EU-Verträgen verankerten Grundsätze. Ausgehend vom traditionellen Protektionismus haben die EU-Mitgliedstaaten kontinuierlich Beschränkungen aufgehoben, um einen „gemeinsamen“ Markt bzw. Binnenmarkt zu schaffen. Diese Bemühungen um die Errichtung eines europäischen Handelsraums ohne Grenzen führten zu größerem Wohlstand und zur Entstehung neuer Arbeitsplätze und ermöglichten es der EU, sich neben den Vereinigten Staaten und Japan als globale Handelsmacht zu etablieren.
Ungeachtet der europäischen Bemühungen um die Beseitigung aller Handelshemmnisse innerhalb der Union wurden bisher nicht alle Wirtschaftssektoren harmonisiert. Die Europäische Union hat beschlossen, für Sektoren, die mit größeren Risiken für die europäischen Bürgerinnen und Bürger verbunden sein könnten – wie beispielsweise Arzneimittel oder Bauprodukte – Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene festzulegen. Auf die meisten Produkte (die als „risikoärmer“ eingestuft werden) findet der so genannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Anwendung, nach dem in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte oder in Verkehr gebrachte Produkte grundsätzlich im EU-Binnenmarkt ohne Beschränkungen gehandelt werden dürfen.
Beschränkungen des freien Warenverkehrs
Nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, den freien Warenverkehr einzuschränken, sofern bestimmte Allgemeininteressen wie beispielsweise der Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit oder die öffentliche Ordnung berührt sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass wenn die Einfuhr eines Produkts von den Behörden eines Mitgliedstaats als mögliche Bedrohung der öffentlichen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ordnung betrachtet wird, dieser Staat das Inverkehrbringen dieses Produkts auf seinem Markt untersagen oder beschränken kann. Dies kann beispielsweise bei genetisch veränderten Lebensmitteln oder bestimmten Energiegetränken der Fall sein.
Zwar gelten grundsätzlich keine Einschränkungen für den Erwerb von Waren für den persönlichen Bedarf in anderen Mitgliedstaaten, jedoch unterliegen bestimmte Produktkategorien, wie beispielsweise Alkohol und Tabak, einer Reihe europäischer Beschränkungen.
Freier Kapitalverkehr
Eine weitere unverzichtbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarktes ist der freie Kapitalverkehr. Dieser stellt eine der vier durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten dar und bildet die Basis für die Integration der europäischen Finanzmärkte. Die europäischen Bürgerinnen und Bürger können nun ihr Vermögen in jedem beliebigen EU-Mitgliedstaat verwalten und anlegen.
Die Liberalisierung der Kapitalmärkte war von entscheidender Bedeutung für den Prozess der Wirtschafts- und Währungsintegration in der EU. Sie bildete den ersten Schritt zur Schaffung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der gemeinsamen Währung, des Euro.
Vorteile
Der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs verbessert nicht nur die Effizienz der Finanzmärkte innerhalb der Union, sondern bringt auch eine Reihe von Vorteilen für die Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit sich. So können Privatpersonen innerhalb der EU eine Vielzahl von Finanzgeschäften ohne größere Beschränkungen tätigen. Beispielsweise können Privatpersonen mit einigen wenigen Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat
- problemlos ein Bankkonto eröffnen,
- Aktien kaufen,
- Vermögen anlegen oder
- Immobilien erwerben
In der EU ansässige Unternehmen dürfen in andere europäische Unternehmen investieren, Eigentümer dieser Unternehmen sein und deren Geschäftsführung wahrnehmen.
Ausnahmen
Sowohl innerhalb der Union als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern gelten einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Diese betreffen in erster Linie das Steuerrecht, die Finanzaufsicht, die öffentliche Ordnung, Geldwäsche und die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU vereinbarten finanziellen Sanktionen.
Die Europäische Kommission bemüht sich weiterhin um die Vollendung des freien Finanzdienstleistungsmarktes, indem sie neue Strategien zur Integration der Finanzmärkte umsetzt. Damit soll es sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Unternehmen weiter erleichtert werden, ihr Vermögen in der EU zu verwalten.
Viele Menschen in der Slowakei leben im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung. In den Städten leben die meisten Menschen in Eigentums- oder Mietwohnungen, in kleineren Städten und auf dem Land in Einfamilienhäusern. Wohnraum ist in der Slowakei leicht erhältlich, sofern Sie eine Wohnung oder ein Haus käuflich erwerben wollen. Immobilien in der Hauptstadt und in den Universitätsstädten sowie deren Umland haben gegenüber Immobilien in anderen Regionen einen höheren Wert. In den Regional- und Lokalzeitungen können Sie sich umfassend über Wohnmöglichkeiten informieren. Es gibt aber auch private Immobilienmaklerbüros, die ihre Dienste entgeltlich anbieten.
Kauf: Der Wert einer Immobilie richtet sich häufig nach dem Quadratmeterpreis. Wenn Sie jedoch zurzeit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, aber bestimmte Bedingungen erfüllen, besteht die Möglichkeit, einen Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses bzw. für den Bau eines eigenen Hauses aufzunehmen. Darlehen zum Kauf einer Immobilie gewähren die Banken oder Finanzinstitute in Form von Hypothekarkrediten.
Um unnötige Probleme beim Kauf einer Immobilie zu vermeiden, sollten Sie mit dem Katasteramt und dem Verkäufer zusammenarbeiten.
Außerdem ist es sinnvoll, für den Kaufvorgang einen Fachmann heranzuziehen. Eine Person, die praktische Erfahrung mit dem Verkauf und der Übertragung von Eigentumsrechten hat und sich mit Kauf- und anderen erforderlichen Verträgen auskennt. Hierbei kann es sich um einen erfahrenen Immobilienmakler oder um einen Rechtsanwalt handelt.
Zu den wichtigsten Vorgängen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung zählen:
- Überprüfung der Immobilie. In erster Linie ist unbedingt zu überprüfen, ob die Immobilie oder die Wohnung nicht mit einem Pfandrecht belastet ist oder ob der Verkäufer tatsächlich Eigentümer der Wohnung ist. Möglicherweise gibt es einen oder sogar mehrere Miteigentümer der Wohnung. Diese Information entnehmen Sie dem Eigentümerregister im zuständigen Katasteramt.
- Vorbereitung der Dokumente. Wenn alles in Ordnung ist, sollten Sie die vollständige Dokumentation vorbereiten, die für die Übertragung der Immobilie erforderlich ist. Das wichtigste Dokument ist der Kaufvertrag.
Miete: Neben dem Kauf einer Wohnung oder eines Hauses besteht auch die Möglichkeit, eine Wohnung oder ein Haus zu mieten. Das Mieten ganzer Häuser ist weniger üblich als das Mieten von Wohnungen. Die Möglichkeiten, eine Wohnung zu mieten sind relativ gut. Wohnungen kann man in jeder beliebigen Stadt in der Slowakischen Republik mieten. Einschlägige Informationen erhalten Sie über Zeitungsannoncen, im Internet oder direkt in den Immobilienbüros, die Sie in jeder Stadt finden. Die Immobilienbüros berechnen jedoch für ihre Dienste eine Provision. Diese Form des Wohnens ist relativ teuer. Am höchsten sind die Mietpreise in der slowakischen Hauptstadt Bratislava. In den kleineren Städten sind die Mieten erschwinglicher, dafür ist jedoch das Angebot wesentlich geringer als in der Hauptstadt. Zu allen Preisen sind noch die Energiekosten hinzuzurechnen, die der Mieter zumeist selbst trägt. Dadurch können sich die monatlichen Wohnkosten in einigen Städten mitunter verdoppeln. Die Mieten werden in der Regel monatlich entrichtet, Kautionen für mehrere Monate sind jedoch üblich. Die Unterzeichnung eines Mietvertrags ist eine Selbstverständlichkeit.
Links:
Unterkünfte in der Slowakei – 1 |
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Unterkünfte in der Slowakei – 2 | |
Mietwohnungen | |
Immobilienkauf – 1 | |
Immobilienkauf – 2 |
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Erziehung und Bildung in Kindergärten, Grundschulen, Mittelschulen, künstlerischen Grundschulen, Sprachschulen, Schulen für Kinder und Schüler mit besonderen Erziehungs- und Bildungsbedürfnissen und in Bildungseinrichtungen erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 245/2008 Slg. über Erziehung und Bildung (Schulgesetz) und über die Abänderung und Ergänzung einiger Gesetze in ihrer aktuellen Fassung.
Auf der Website des Bildungsministeriums finden sich unter Regionales Schulwesen („Regionálne školstvo“) aktuelle Informationen über die Vorschulbildung der Kinder in Kindergärten, über die Grundschulbildung und Erziehung an Grundschulen und künstlerischen Grundschulen, die Sekundarschulausbildung und Erziehung an den Gymnasien, Fachmittelschulen und Konservatorien und die spezielle Erziehung und Bildung der Kinder und Schüler mit besonderen Erziehungs- und Bildungsbedürfnissen.
Ein vollständiges Verzeichnis der Schulen und Bildungseinrichtungen finden Sie auf der Seite des Bildungsministeriums unter Regionales Schulwesen („Regionálne školstvo“). Ein Verzeichnis der Hochschulen und Universitäten finden Sie ebenfalls auf der Seite des Bildungsministeriums unter Hochschulwesen („Vysoké školstvo“).
Diese Auskünfte erhalten Sie in den größeren Städten auch in den Städtischen Informationszentren.
Links:
Ústav informácií a prognóz školstva (Institut für Informationen und Prognosen des Schulwesens) | |
Ministerstvo školstva SR (Bildungsministerium der Slowakischen Republik, auch auf Englisch) | |
Slovenská akademická informačná agentúra (Slowakische akademische Informationsagentur) | |
Národný štipendijný program Slovenskej republiky (Nationales Stipendienprogramm der Slowakischen Republik) | |
Internationaler „Višegrad Fund“ | |
Slovak business directory (Slowakisches Firmenverzeichnis) |
Die Umsetzung des Grundsatzes des freien Personenverkehrs ist einer der Eckpfeiler des europäischen Aufbauwerks. Mit ihr wurde eine Reihe praktischer Regelungen eingeführt, die sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger frei und problemlos in jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union reisen können. Das Reisen mit dem Auto innerhalb der gesamten EU wurde wesentlich erleichtert. Die Europäische Kommission hat eine Reihe gemeinsamer Regelungen über die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, die Gültigkeit von Kraftfahrzeugversicherungen und die Möglichkeit der Zulassung von Fahrzeugen in einem Aufnahmemitgliedstaat verabschiedet.
Ihr Führerschein in der EU
Die EU hat ein einheitliches Führerscheinmuster und weitere Mindestanforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eingeführt. Dies soll dazu beitragen, Fahrer, die andere gefährden könnten, von Europas Straßen fernzuhalten – wo immer sie ihre Führerscheinprüfung ablegen.
Seit dem 19. Januar 2013 haben alle von EU-Ländern ausgestellten Führerscheine dieselben optischen und haptischen Merkmale. Sie werden auf Plastikkarten mit der Größe und Form einer Kreditkarte gedruckt.
Es wurden einheitliche Gültigkeitsdauern für das Führerscheindokument eingeführt, die für Motorräder und Pkw zwischen 10 und 15 Jahren liegen. Dies gibt den Behörden die Möglichkeit, das Dokument regelmäßig mit neuen Sicherheitsmerkmalen auszustatten, die seine Fälschung oder Manipulation erschweren, sodass es für Fahrer, denen keine Fahrerlaubnis erteilt wurde oder denen diese entzogen wurde, sowohl in ihrem eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schwieriger ist, die Behörden zu täuschen.
Um den Schutz gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, wurde mit dem neuen europäischen Führerschein ein stufenweiser Zugang zu Führerscheinen für Krafträder und andere zweirädrige Kraftfahrzeuge eingeführt. Dieser „stufenweise Zugang“ bedeutet, dass Fahrer Erfahrung mit einem weniger leistungsstarken Kraftrad benötigen, bevor sie auf größere Motorräder umsteigen. Für Kleinkrafträder wurde eine eigene Klasse (AM) eingeführt.
Sie müssen Ihren Führerschein in dem Land beantragen, in dem Sie Ihren gewöhnlichen oder ordentlichen Wohnsitz haben. In der Regel ist dies das Land, in dem Sie aufgrund persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Kalenderjahr wohnen.
Wenn Sie persönliche/berufliche Bindungen in zwei oder mehr EU-Ländern haben, ist Ihr gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem Sie persönliche Bindungen haben, sofern Sie regelmäßig dorthin zurückkehren. Diese letzte Bedingung müssen Sie nicht erfüllen, wenn Sie sich in einem EU-Land aufhalten, um einen Auftrag von bestimmter Dauer auszuführen.
Der Besuch einer Schule oder Universität in einem anderen EU-Land hat keine Verlegung Ihres ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Sie können jedoch in Ihrem Aufnahmemitgliedstaat einen Führerschein beantragen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie dort mindestens sechs Monate studiert haben.
Zulassung von Kraftfahrzeugen im Aufnahmemitgliedstaat
Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in ein anderes EU-Land verlegen und dort Ihr Fahrzeug nutzen, sollten Sie dieses in Ihrem neuen Wohnsitzland zur Zulassung anmelden und die Kraftfahrzeugsteuern bezahlen.
Es gibt keine gemeinsamen EU-Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Steuern. In einigen Ländern gelten Steuerbefreiungsregelungen für die Fahrzeugzulassung, wenn Sie dauerhaft in ein anderes EU-Land ziehen und Ihr Auto mitnehmen.
Um eine solche Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die geltenden Fristen und Bedingungen in dem Land beachten, in das Sie Ihren Wohnsitz verlegen möchten.
Informieren Sie sich bei den nationalen Behörden über die konkreten Regelungen und Fristen: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/registration-abroad/index_de.htm.
Kraftfahrzeugversicherungen
Unionsbürgerinnen und ‑bürger können ihr Fahrzeug in jedem EU-Land versichern, sofern die gewählte Versicherungsgesellschaft von den Behörden des Aufnahmelandes zur Ausstellung der entsprechenden Versicherungspolicen zugelassen ist. Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Verkauf einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigt. Die Versicherung ist in der gesamten Union gültig, unabhängig davon, in welchem Land sich ein Schadensfall ereignet.
Steuern
Die Mehrwertsteuer (MwSt) für Kraftfahrzeuge wird in der Regel in dem Land entrichtet, in dem das Fahrzeug erworben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die MwSt jedoch im Bestimmungsland zu entrichten.
Weitere Informationen über die Regelungen, die zur Anwendung kommen, wenn ein Fahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat erworben wird und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen werden soll, finden Sie hier: https://europa.eu/youreurope/citizens/vehicles/registration/taxes-abroad/index_de.htm.
EU/EWR-Staatsangehörige benötigen für die Einreise in die Slowakische Republik nur ein gültiges Reisedokument (Reisepass, Personalausweis oder Identitätskarte). Die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ausländische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik sind im Gesetz Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze geregelt, das am 1.1.2012 in Kraft getreten ist.
Staatsangehörige der Länder der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft können sich unter folgenden Bedingungen in der Slowakischen Republik länger als drei Monate aufhalten, wenn sie
- in der Slowakischen Republik angestellt sind;
- in der Slowakischen Republik einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
- eine Grund-, Sekundar- oder Hochschule in der Slowakischen Republik besuchen;
- über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um während der Dauer des Aufenthalts den eigenen Lebensunterhalt und den der begleitenden Familienangehörigen zu sichern, und in der Slowakischen Republik krankenversichert sind;
- voraussichtlich eine Beschäftigung antreten werden;
- Familienangehörige eines EU-/EWR-Staatsangehörigen, der/die die vorstehenden Bedingungen erfüllt.
Anmeldung des Aufenthalts
EU-/EWR-Staatsangehörige sind verpflichtet, binnen 10 Tagen nach der Einreise in die Slowakische Republik den Beginn und Ort des Aufenthalts bei der zuständigen Dienststelle der Fremdenpolizei zu melden, sofern dies nicht der Beherberger (Hotel) tut. Der für den betreffenden Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle ist eine Bescheinigung über die Beherbergung vorzulegen bzw. der Name der beherbergenden Person sowie deren Personenkennzahl zu melden.
Registrierung des Aufenthalts auf dem Gebiet der Slowakischen Republik
EU-/EWR-Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate auf dem Gebiet der Slowakischen Republik aufhalten, sind verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser drei Monate, gerechnet ab dem Datum der Einreise in die Slowakische Republik, eine Aufenthaltsregistrierung zu beantragen. Der Antrag auf kostenlose Registrierung des Aufenthalts wird bei der zuständigen Dienststelle der Fremdenpolizei auf einem amtlichen Vordruck eingereicht. Gleichzeitig vorzulegen sind ein gültiger Identitäts-/Personalausweis oder ein gültiges Reisedokument sowie ein Nachweis, aus dem das Vorliegen einer der oben genannten Voraussetzungen hervorgeht (Arbeitsvertrag, Gewerbeberechtigung, Bescheinigung der Schule, Kontoauszug o. Ä.).
Die Polizeidienststelle stellt am Tag der Abgabe des vollständigen Antrags eine Bescheinigung über die Aufenthaltsregistrierung des/der EU-/EWR-Staatsangehörigen aus, in der Name, Vorname und Anschrift der registrierten Person sowie das Datum der Registrierung angegeben sind. Wird kein Beherbergungsnachweis vorgelegt, wird in der Bescheinigung als Wohnanschrift die Gemeinde angegeben, in der sich der/die EU-/EWR-Staatsangehörige aufhält.
Die Ausstellung eines fünf Jahre gültigen Aufenthaltsdokuments (Plastikkarte) kann persönlich bei der für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Dienststelle der Fremdenpolizei beantragt werden. Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments ist ein gültiges Reisedokument oder ein gültiger Identitäts-/Personalausweis, zwei Fotos (3 x 3,5 cm) und ein Nachweis über die Unterkunft vorzulegen.
Daueraufenthaltsrecht von EU-Staatsangehörigen
EU-Staatsangehörige haben das Recht auf eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ununterbrochen auf dem Gebiet der Slowakischen Republik aufgehalten haben. In besonderen Fällen kann das Daueraufenthaltsrecht auch vor Ablauf von fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts beantragt werden.
Das Aufenthaltsrecht bzw. das Recht auf Daueraufenthalt von EU-/EWR-Staatsangehörigen erlischt, wenn
- sie der zuständigen Polizeidienststelle die Beendigung des Aufenthalts schriftlich mitteilen;
- sie von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesen wurden;
- eine Polizeidienststelle das Aufenthaltsrecht bzw. das Recht auf Daueraufenthalt entzogen hat;
- sie verstorben sind bzw. für tot erklärt wurden;
- sie die Staatsbürgerschaft der Slowakischen Republik erworben haben.
Links:
Ministerstvo zahraničných vecí (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten) | |
Ministerstvo vnútra (Ministerium des Innern) | |
Ústredný portál verejnej správy (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) | |
Migračné informačné centrum (Informationszentrum für Migration) | |
Dienststellen der Fremdenpolizei |
Im Hinblick auf die epidemiologische Situation müssen die Pandemiemaßnahmen und die Situation an den Grenzen im Voraus recherchiert werden.
- Unterkunft (zumindest für die erste Zeit) beschaffen;
- ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt bis zur ersten Lohnzahlung sicherstellen;
- in Erfahrung bringen, welche Genehmigungen Sie (im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Arbeit) in der Slowakei benötigen;
- da Sie in einem anderen Land arbeiten möchten, sollten Sie vor der Abreise dafür sorgen, dass Sie einen Arbeitsvertrag haben (informieren Sie sich auch über die Arbeitsbedingungen, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Modalitäten der Zahlung des Arbeitsentgelts, zu entrichtende Pflichtabgaben, den Arbeitsort, die Art der Arbeit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses usw.);
- Sie sollten in Erfahrung bringen, ob Ihre Qualifikation in dem Land, in dem Sie eine Tätigkeit entsprechend Ihrer fachlichen Qualifikation ausüben wollen, anerkannt werden muss.
- Erforderliche Unterlagen:
- Gültiger Reisepass / Personalausweis;
- Führerschein;
- Europäischer Krankenversicherungsausweis;
- Formulare U1 und U2, gegebenenfalls weitere U-Formulare, die entsprechend Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind;
- Dokumente, die Ihre Qualifikation und Ihre Berufspraxis belegen, möglichst mit beglaubigter Übersetzung ins Slowakische;
- Lebenslauf in slowakischer Sprache;
- mehrere Passfotos;
- allgemeine Kenntnisse über Ihr neues Aufenthaltsland.
Sofort nach Ihrer Ankunft in der Slowakei:
- Als EU-Staatsangehörige/r melden Sie innerhalb von 10 Werktagen der örtlichen Polizeidienststelle den Beginn, den Ort und die voraussichtliche Dauer Ihres Aufenthalts (wenn Sie in einer Beherbergungseinrichtung Unterkunft nehmen, obliegt diese Pflicht dem Betreiber der Einrichtung). Drittstaatsangehörige müssen sich innerhalb von 3 Tagen anmelden.
- Wenn Sie sich dauerhaft in der Slowakei niederlassen wollen, melden Sie sich bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle an. Hierzu benötigen Sie Ihren Reisepass und einen Beleg darüber, dass Sie eine Unterkunft haben.
- Beantragen Sie bei der Polizeidienststelle den Ausweis für den Daueraufenthalt.
- Wenn Sie arbeitslos sind und sich eine Arbeit suchen möchten, können Sie sich beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie an Ihrem Aufenthaltsort anmelden (nicht verpflichtend).
- Sind Sie zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt, melden Sie sich innerhalb von 7 Tagen beim zuständigen Amt für Arbeit, Soziales und Familie und legen Sie der zuständigen Geschäftsstelle der Sozialversicherung das Formular U2 vor.
Links:
Ministerstvo zahraničných vecí a európskych záležitostí SR (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Europaangelegenheiten der Slowakischen Republik (SR)) |
Qualität von Arbeit und Beschäftigung – ein zentrales Thema mit erheblichen Auswirkungen auf Wirtschaft und Mensch
Gute Arbeitsbedingungen sind wichtig für das Wohlergehen der Beschäftigten in Europa. Sie
- tragen zum physischen und psychischen Wohlbefinden der Bürgerinnen und Bürger Europas bei und
- haben Anteil an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der EU.
Was das Wohlergehen der Menschen betrifft, so hat die Qualität der Arbeitsumgebung einen starken Einfluss auf die gesamte Arbeits- und Lebenszufriedenheit der Beschäftigten in Europa.
Mit Blick auf die Wirtschaft sind hochwertige Arbeitsbedingungen eine treibende Kraft für das Wirtschaftswachstum und eine der Grundlagen für die Wettbewerbsposition der Europäischen Union. Eine hohe Arbeitszufriedenheit ist ein wichtiger Faktor für eine hohe Produktivität der Wirtschaft in der EU.
Daher stellt die Förderung der Schaffung und des Erhalts einer nachhaltigen und angenehmen Arbeitsumgebung, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der europäischen Beschäftigten fördert und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben sorgt, in der Europäischen Union ein zentrales Thema dar.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa: ein wichtiges Ziel der Europäischen Union
Die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen für ihre Bürgerinnen und Bürger ist für die Union von vorrangiger Bedeutung. Daher setzt sie sich gemeinsam mit den Regierungen der Mitgliedstaaten dafür ein, eine angenehme und sichere Arbeitsumgebung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden durch die folgenden Maßnahmen unterstützt:
- Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen,
- Festlegung von Mindestanforderungen für die Arbeitsbedingungen sowie für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in der gesamten Europäischen Union Anwendung finden.
Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung
Für die Schaffung nachhaltiger Arbeitsbedingungen ist es wichtig, die Hauptmerkmale einer guten Arbeitsumgebung und somit auch die Kriterien für die Qualität der Arbeitsbedingungen festzulegen.
Die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) ist eine EU-Agentur mit Sitz in Dublin. Wie ihr Name vermuten lässt, stellt sie Informationen, Empfehlungen und Fachwissen zum Thema Lebens- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Eurofound hat mehrere Kriterien für die Qualität von Arbeit und Beschäftigung festgelegt; hierzu zählen unter anderem:
- Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz: Dies ist ein entscheidendes Kriterium, da gute Arbeitsbedingungen die Prävention von Gesundheitsproblemen am Arbeitsplatz, die Verringerung der Risikoexposition und die Verbesserung der Arbeitsorganisation voraussetzen;
- Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben: Die Bürgerinnen und Bürger sollten die Möglichkeit haben, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit herzustellen;
- Kompetenzentwicklung: Ein hochwertiger Arbeitsplatz bietet Möglichkeiten der Aus- und Weiterbildung, der Verbesserung der eigenen Fähigkeiten und der Laufbahnentwicklung.
Die Arbeit von Eurofound leistet einen Beitrag zur Planung und Gestaltung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa.
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Europäische Kommission hat eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Arbeitsumgebung in den EU-Mitgliedstaaten ergriffen. So hat sie unter anderem mit Unterstützung von nationalen Behörden, Sozialpartnern und NRO einen Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2021 bis 2027 erarbeitet. Dieser trägt den Veränderungen Rechnung, die der digitale und der grüne Wandel, neue Arbeitsformen und die COVID-19-Pandemie mit Blick auf die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes mit sich bringen. Zugleich werden in diesem strategischen Rahmen weiterhin die herkömmlichen Risiken für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz berücksichtigt, wie beispielsweise das Risiko von Arbeitsunfällen oder der Exposition gegenüber gefährlichen Chemikalien.
Ziel der Unionspolitik im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die dauerhafte Verbesserung des Wohlbefindens der Beschäftigten in der EU. Sie berücksichtigt gleichermaßen die physischen, psychischen und sozialen Aspekte der Arbeitsbedingungen sowie die neuen Herausforderungen, die die Erweiterung der Europäischen Union um mittel- und osteuropäische Länder mit sich brachte. Die Einführung EU-weiter Standards für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz hat erheblich zur Verbesserung der Lage der Beschäftigten in diesen Ländern beigetragen.
Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen für alle EU-Länder
Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend von der Festlegung gemeinsamer Arbeitsnormen abhängig. In den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, die nun in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden, wurden die Mindestanforderungen für eine nachhaltige Arbeitsumgebung festgelegt. Die Verbesserung dieser Normen hat die Rechte der Beschäftigten gestärkt und zählt zu den wichtigsten Errungenschaften der Sozialpolitik der EU.
Transparenz und gegenseitige Anerkennung von Diplomen als entscheidende Ergänzung der Freizügigkeit der Arbeitskräfte
Die Möglichkeit der Anerkennung der erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen kann bei der Entscheidung, in einem anderen EU-Land zu arbeiten, eine ausschlaggebende Rolle spielen. Daher ist eine europäische Regelung erforderlich, die die gegenseitige Anerkennung beruflicher Kompetenzen durch die einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Nur eine solche Regelung verhindert, dass die Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb der EU durch eine mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen nicht eingeschränkt wird.
Wesentliche Grundsätze der Anerkennung beruflicher Qualifikationen in der EU
Grundsätzlich sollte es allen Unionsbürgerinnen und ‑bürgern möglich sein, ihren Beruf in jedem beliebigen Mitgliedstaat auszuüben. Leider stehen der praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes häufig einzelstaatliche Anforderungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmen Berufen im Aufnahmeland entgegen.
Um diese Diskrepanzen zu überwinden, hat die EU eine Regelung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen eingeführt. Nach Maßgabe dieser Regelung wird zwischen reglementierten Berufen (für die bestimmte Qualifikationen gesetzlich vorgeschrieben sind) und Berufen unterschieden, die im Aufnahmemitgliedstaat nicht gesetzlich reglementiert sind.
Maßnahmen zur Förderung der Transparenz der Qualifikationen in Europa
Die Europäische Union hat wichtige Maßnahmen ergriffen, um das Ziel der Transparenz der Qualifikationen in Europa zu erreichen:
- Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung. Ziel ist hierbei die Zusammenführung aller Instrumente zur Förderung der Transparenz bei Diplomen und anderen Befähigungsnachweisen in einem einzigen benutzerfreundlichen Instrument. Hierzu gehören beispielsweise der Europass-Lebenslauf und der Europass-Schulungen.
- Erarbeitung konkreter Maßnahmen im Bereich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen sowie der Qualität der beruflichen Bildung.
Überwindung der Unterschiede zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb der EU
Zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung der EU-Mitgliedstaaten bestehen noch immer erhebliche Unterschiede. Durch die letzten Erweiterungen der EU auf Länder mit unterschiedlichen Bildungstraditionen ist diese Vielfalt weiter gewachsen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, gemeinsame Regelungen festzulegen, um die Anerkennung von Kompetenzen zu gewährleisten.
Um vielfältigen einzelstaatlichen Qualifikationsnormen, Lehrmethoden und Berufsbildungsstrukturen auf einen Nenner zu bringen, hat die Europäische Kommission eine Reihe von Instrumenten aufgelegt, die darauf abzielen, eine bessere Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen sowohl zu akademischen als auch zu beruflichen Zwecken sicherzustellen.
Der Europäische Qualifikationsrahmen ist im Prozess der Anerkennung beruflicher Kompetenzen für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Zentrale Ziele des Qualifikationsrahmens sind die Schaffung von Verbindungen zwischen den unterschiedlichen einzelstaatlichen Qualifikationssystemen und die Gewährleistung einer reibungslosen Übertragung und Anerkennung von Diplomen.
Das Netz der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung wurde im Jahr 1984 auf Initiative der Europäischen Kommission eingerichtet. Die nationalen Informationszentren bieten Beratung über die akademische Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten an. Das Netz erstreckt sich über alle EU-Mitgliedstaaten und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und spielt im Prozess der Anerkennung von Qualifikationen in der EU eine entscheidende Rolle.
Das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen soll die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studienzeiten erleichtern. Im Rahmen dieses Systems, das im Jahr 1989 eingeführt wurde, werden Studiengänge beschrieben und ihren Bestandteilen Leistungspunkte (Credits) zugewiesen. Es stellt eine wichtige Ergänzung des äußerst erfolgreichen Programms Erasmus dar, in dessen Rahmen die Mobilität Studierender gefördert wird.
Der Europass ist ein Instrument, das die Transparenz beruflicher Fähigkeiten gewährleisten soll. Er umfasst fünf standardisierte Dokumente:
- einen Lebenslauf,
- einen Editor für Bewerbungsschreiben,
- Zeugniserläuterungen,
- Diplomzusätze (Diploma Supplements) und
- den Europass-Mobilitätsnachweis.
Das Europass-System sorgt dafür, dass Fähigkeiten und Qualifikationen in den unterschiedlichen Teilen Europas klar verstanden und problemlos nachvollzogen werden können. In allen Ländern der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wurden nationale Europass-Zentralstellen eingerichtet. Sie fungieren als erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, die sich über das Europass-System informieren möchten.
Arbeitsverträge werden in der Slowakischen Republik zumeist auf unbefristete Zeit geschlossen.
Das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags nicht ausdrücklich festgelegt oder wenn im Arbeitsvertrag oder bei Änderung des Arbeitsvertrages die gesetzlichen Bestimmungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten wurden. Das Arbeitsverhältnis gilt auch dann als unbefristet, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht schriftlich vereinbart wurde.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann für höchstens zwei Jahre vereinbart werden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann höchstens zweimal für jeweils zwei weitere Jahre verlängert oder erneut vereinbart werden.
Als erneut vereinbartes befristetes Arbeitsverhältnis gilt ein Arbeitsverhältnis, das vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses durch dieselben Parteien geschlossen wird.
Die weitere Verlängerung oder erneute Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses für höchstens zwei oder auch mehr als zwei Jahre ist nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Arbeitsvertretung für Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub, Elternurlaub oder im unmittelbar an den Mutterschafts- oder Elternurlaub anschließenden Urlaub, für vorübergehend arbeitsunfähige Beschäftigte oder für Beschäftigte, die langfristig für die Wahrnehmung einer öffentlichen oder gewerkschaftlichen Funktion freigestellt wurden;
- Ausführung von Arbeiten, die eine vorübergehende, jedoch acht Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitende wesentliche Erhöhung der Beschäftigtenzahl erforderlich machen;
- Ausführung von Arbeiten, die vom Wechsel der Jahreszeiten abhängig sind, sich jedes Jahr wiederholen und acht Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Saisonarbeit);
- Ausführung von Arbeiten, die im Kollektivvertrag vereinbart wurden.
Der Grund für die Verlängerung oder erneute Vereinbarung des Arbeitsverhältnisses ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Die weitere Verlängerung oder erneute Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses von bis zu zwei oder mehr als drei Jahren mit einem Hochschullehrer oder einem schöpferisch tätigen Arbeitnehmer in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung ist auch möglich, wenn sich dies mit dem Charakter der Tätigkeit des Hochschullehrers oder schöpferisch tätigen Arbeitnehmers in Wissenschaft, Forschung und Entwicklung objektiv begründen lässt und eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
Arbeitsverhältnis mit kürzerer Arbeitszeit
Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine kürzere Arbeitszeit als die festgelegte Wochenarbeitszeit vereinbaren. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer eine Abänderung der festgelegten Wochenarbeitszeit auf eine kürzere Wochenarbeitszeit und eine Abänderung einer kürzeren Wochenarbeitszeit auf die festgelegte Wochenarbeitszeit vereinbaren.
Die kürzere Arbeitszeit braucht nicht auf alle Werktage verteilt zu werden.
Einem Arbeitnehmer mit verkürzter Arbeitszeit steht ein Lohn entsprechend der vereinbarten kürzeren Arbeitszeit zu.
Einen Arbeitnehmer mit einer kürzeren Arbeitszeit darf der Arbeitgeber gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer weder bevorzugen noch benachteiligen.
Arbeitsplatzteilung
Bei diesem auf Teilzeitarbeit beruhendem Arbeitszeitmodell teilen sich die Beschäftigten die Arbeitszeit und die mit dieser Arbeitsstelle verbundenen Aufgaben selbstständig untereinander auf.
Heimarbeit und Telearbeit
Dieses Gesetz regelt – mit bestimmten Abweichungen – das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten, die für den Arbeitgeber gemäß den im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen von zu Hause oder einem anderen vereinbarten Ort arbeiten oder für den Arbeitgeber gemäß den im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen von zu Hause oder einem anderen vereinbarten Ort unter Verwendung von Informationstechnologie bei freier Zeiteinteilung arbeiten.
Hinsichtlich der Arbeitsbedingungen dürfen in Heimarbeit oder Telearbeit arbeitende Beschäftigte gegenüber vergleichbaren an der Arbeitsstätte des Arbeitgebers tätigen Beschäftigten nicht benachteiligt werden.
Nicht als Heimarbeit oder Telearbeit gelten Arbeiten, die Beschäftigte gelegentlich oder unter besonderen Umständen mit Zustimmung des Arbeitgebers oder nach Absprache mit ihm von zu Hause oder einem anderen für die Ausübung der Tätigkeiten üblichen Ort ausführen, sofern die Art der Tätigkeit, die die Beschäftigten gemäß Arbeitsvertrag ausüben, dies zulässt.
Angestellte, die geistliche Tätigkeiten ausüben
Die Bestimmungen zur Arbeitszeit und zu arbeitsrechtlichen Beziehungen finden keine Anwendung auf Beschäftigte von Kirchen und Glaubensgemeinschaften, die geistliche Tätigkeiten ausüben.
Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Schülern von Berufsschulen mit Abitur (Stredná odborná škola) oder mit Schülern von Berufsschulen (Odborné učilište)
Ein Arbeitgeber kann mit einem Schüler einer Berufsschule mit Abitur oder einer Berufsschule frühestens am Tag der Vollendung seines 15. Lebensjahres einen Vertrag über einen künftigen Arbeitsvertrag schließen. Gegenstand dieses Vertrags ist einerseits die Verpflichtung des Arbeitgebers, mit dem Schüler nach dem Ablegen der Abschlussprüfungen, der Abiturprüfungen oder der Absolventenprüfungen ein Arbeitsverhältnis einzugehen, und andererseits die Verpflichtung des Schülers, ein Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber einzugehen. In diesem Fall kann keine Probezeit vereinbart werden. Die vereinbarte Art der Tätigkeit muss den Qualifikationen entsprechen, die der Schüler mit dem Abschluss seines Fach- oder Studienbereichs erworben hat. Der Vertrag über einen künftigen Arbeitsvertrag ist nur gültig, wenn er mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Schülers geschlossen wird.
Mit dem Vertrag über einen künftigen Arbeitsvertrag geht der Schüler einer Berufsschule mit Abitur oder einer Berufsschule die Verpflichtung ein, nach dem Ablegen der Abschlussprüfungen, der Abiturprüfungen oder der Absolventenprüfungen für eine befristete Zeit von höchstens drei Jahren ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber einzugehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem bestimmten Fach- oder Studienbereich entstanden sind.
Vereinbarungen über Arbeiten, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden
Der Arbeitgeber kann zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Deckung seines Bedarfs in Ausnahmefällen mit natürlichen Personen Vereinbarungen über Arbeiten abschließen, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden: eine Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten, eine Vereinbarung über Arbeitstätigkeit und eine Vereinbarung über studentische Hilfsarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit durch ihr Ergebnis begrenzt ist (Vereinbarung über die Ausführung von Arbeiten) oder es sich um eine Gelegenheitsarbeit handelt, die durch die Art der Arbeit begrenzt ist (Vereinbarung über Arbeitstätigkeit, Vereinbarung über studentische Hilfsarbeiten).
Saisonarbeit
Saisonarbeit ist eine Arbeit mit typischer Abhängigkeit von den Jahreszeiten und einer jährlichen Wiederholung sowie einer Dauer, die acht Monate eines Kalenderjahres nicht überschreitet. Die häufigsten Sommersaisonarbeiten in der Slowakei sind Arbeiten in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie und dem Fremdenverkehr.
Saison-Arbeitgeber dürfen Bewerber um eine Anstellung nur in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgesetzbuch (Gesetz GBl. Nr. 311/2001) auf folgender Grundlage beschäftigen:
- auf Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen oder auf Teilzeitbasis,
- auf Grundlage von Vereinbarungen zur Ausführung von Arbeiten,
- auf Grundlage von Vereinbarungen über Arbeitstätigkeiten, oder
- im Falle von Studierenden: auf Grundlage von Vereinbarungen über Studentenjobs.
Bei Abschluss einer Vereinbarung über Saisonarbeit auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags muss der vereinbarte Zeitraum klar festgelegt sein. Dieser kann entweder zeitlich (z. B. durch ein genaues Datum) oder durch den Abschluss der konkreten durchzuführenden Tätigkeit festgelegt werden.
Vor Abschluss des Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, die natürliche Person mit den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sowie mit den Arbeits- und Lohnbedingungen vertraut zu machen. Arbeitsverhältnisse werden durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Das Arbeitsverhältnis entsteht ab dem im Arbeitsvertrag als Tag des Arbeitsbeginns vereinbarten Tag. Der Arbeitsvertrag muss auf Grundlage des Arbeitsgesetzbuchs abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein schriftliches Exemplar des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag alle grundlegenden Angelegenheiten vereinbaren, und zwar: Art der Tätigkeit, für die der Mitarbeiter eingestellt wird, deren kurze Charakterisierung, Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird (Gemeinde, Ortsteil oder anderweitig bezeichneter Ort), Datum der Arbeitsaufnahme, Gehaltsbedingungen, insofern kein Kollektivvertrag gilt. Der Arbeitgeber macht im Arbeitsvertrag auch Angaben zu weiteren Arbeitsbedingungen wie Zahltagen, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsfrist. Im Arbeitsvertrag können im Interesse der Beteiligten Bedingungen, insbesondere materielle Vergünstigungen, vereinbart werden. Der gültige Arbeitsvertrag muss spätestens am Tag des Entstehens des Arbeitsverhältnisses (Tag des Arbeitsantritts) abgeschlossen werden.
Befindet sich der Arbeitsort im Ausland und übersteigt die Zeit der Beschäftigung einen Monat, so hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Dauer der Auslandstätigkeit, die Währung, in welcher der Lohn bzw. Teillohn ausbezahlt wird, weitere mit der Arbeit im Ausland zusammenhängende Leistungen als Geld- oder Sachbezüge sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers anzugeben.
Probezeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vereinbart werden, die höchstens drei Monate betragen darf; für leitende Mitarbeiter, die unmittelbar einem statutarischen Organ oder einem Mitglied eines statutarischen Organs unterstehen, sowie für die einem solchen leitenden Mitarbeiter unmittelbar unterstehenden leitenden Mitarbeiter beträgt die Probezeit höchstens sechs Monate. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Im Fall einer Arbeitsverhinderung von Seiten des Arbeitnehmers verlängert sich die Probezeit. Die Probezeit muss schriftlich vereinbart werden, andernfalls ist sie ungültig. Bei einer Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen kann keine Probezeit vereinbart werden.
Änderungen des Arbeitsvertrags
Der vereinbarte Inhalt eines Arbeitsvertrags kann nur dann geändert werden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf seine Änderung verständigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Änderung des Arbeitsvertrags schriftlich festzuhalten.
Links:
Zákonník práce (Arbeitsgesetzbuch) |
Beschäftigung von Frauen
Frauen haben bezüglich der Einstellungsbedingungen, der Vergütung und des beruflichen Fortkommens, der fachlichen Weiterbildung und der Arbeitsbedingungen das Recht auf Gleichstellung. Die arbeitsrechtlichen Verhältnisse werden durch das Arbeitsgesetzbuch geregelt, sofern in internationalen privatrechtlichen Vorschriften keine anderslautenden Festlegungen enthalten sind. Der Arbeitgeber darf einer Arbeitnehmerin während der Schutzzeit sowie während der Schwangerschaft bzw. im Mutterschafts- oder Elternurlaub nicht kündigen. Dasselbe gilt für alleinstehende Arbeitnehmerinnen mit einem Kind unter drei Jahren. Die für schwangere Frauen und für Frauen nach der Geburt untersagten Tätigkeiten sind in der von der Regierung der Slowakischen Republik erlassenen Verordnung Nr. 272/2004 Ges.-Slg. geregelt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin vorübergehend so anzupassen, dass sämtliche schädliche Faktoren ausgeschlossen werden. Ein Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer für Schichtarbeit einteilt, hat auf die Bedürfnisse schwangerer Frauen Rücksicht zu nehmen.
Beschäftigung von Jugendlichen
Jugendliche Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Arbeitgeber darf nur eine natürliche Person beschäftigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht erfüllt hat. Eine Ausnahme bildet die Ausführung einiger leichter und anspruchsloser Arbeiten. Dabei handelt es sich um Arbeiten bei der Mitwirkung an kulturellen und künstlerischen Aufführungen, Sportveranstaltungen oder Werbetätigkeiten.
Die Arbeitszeit von jugendlichen Beschäftigten unter 16 Jahren beträgt höchstens 30 Stunden pro Woche und die von Beschäftigten über 16 Jahren höchstens 37,5 Stunden pro Woche. Dies gilt auch, wenn der/die Beschäftigte für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Im Arbeitsgesetzbuch ist des Weiteren das Verbot der Überstundenarbeit, der Nachtarbeit und des Bereitschaftsdienstes für Jugendliche und es sind dort jene Arbeiten geregelt, die jugendlichen Arbeitnehmern untersagt sind.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen gemäß dem Gesetz Nr. 5/2004 Slg. über Beschäftigungsdienstleistungen und die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geltenden Fassung sind Personen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften als Invaliden zu betrachten sind. Als behindert gilt eine Person, die invalide ist und aufgrund eines Körperschadens, einer geistigen Behinderung oder einer Verhaltensstörung eine durch Beschluss oder Bescheid der Sozialversicherung oder durch ein Gutachten der Sozialversicherung gemäß Sondervorschrift bescheinigte prozentual geminderte Erwerbsfähigkeit aufweist.
Menschen mit Behinderungen können Arbeit finden über Arbeitgeber, die gesetzlich verpflichtet sind, einen bestimmten Prozentsatz an Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen oder – falls sie dem nicht nachkommen – einen finanziellen Beitrag zu diesem Zweck zu leisten. Die Betroffenen können durch Vermittlung von Beschäftigungsförderungsagenturen oder in Behindertenwerkstätten bzw. an geschützten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Dort können auch Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Arbeit zeitweilig nicht ausüben können, neue fachliche Fertigkeiten erwerben. Für die Einrichtung und Unterhaltung von geschützten Werkstätten werden staatliche Fördergelder gezahlt.
Gemäß § 158 des Arbeitsgesetzbuches sind die Arbeitgeber verpflichtet,
Arbeitnehmer mit Behinderungen an für sie geeigneten Arbeitsplätzen zu beschäftigen, ihnen durch Ausbildung oder Studium den Erwerb der erforderlichen Qualifikation sowie anschließend deren weitere Erhöhung zu ermöglichen; Bedingungen zu schaffen, die Arbeitnehmern mit Behinderungen die Möglichkeit bieten, sich durch die Arbeit zu verwirklichen; die Ausstattung der Arbeitsplätze zu verbessern, sodass die Arbeitnehmer mit Behinderungen in die Lage versetzt werden, die gleichen Arbeitsergebnisse zu erzielen wie die anderen Arbeitnehmer, sofern dies möglich ist, und dass ihnen die Arbeit in größtmöglichem Umfang erleichtert wird.
Links:
Zákonník práce (Arbeitsgesetzbuch) | |
Arbeitsvermittlungsgesetz | |
Verordnung der Regierung der Slowakische Republik Nr. 272/2004 Slg. | 272/2004 Slg. – Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik – SLOV-LEX |
Unternehmerische Tätigkeiten werden durch das Gewerbegesetz (GBl. 455/1991) geregelt. Als Gewerbe gilt eine in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung zum Zweck der Gewinnerwirtschaftung selbstständig und unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen ausgeübte kontinuierliche Tätigkeit. Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit beginnen möchten, ist die Internetseite des Hauptportals des Ministeriums für Inneres der Slowakischen Republik – Gewerbeamt (Ministerstvo vnútra SR – časť živnostenské podnikanie) hilfreich.
Das Gewerbe kann von einer natürlichen Person (Gewerbetreibender) oder einer juristischen Person ausgeübt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Allgemeine Bedingungen für die Ausübung einer Gewerbetätigkeit durch natürliche Personen sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, Rechtsfähigkeit und Unbescholtenheit. Wenn Sie das Gewerbe anmelden, müssen Sie einen Unternehmensgegenstand angeben. Das Gewerbegesetz unterscheidet zwischen handwerklichen, gebundenen und freien Gewerben. Informieren Sie sich auch, welche fachlichen Voraussetzungen für das Betreiben des gewählten Gewerbes bestehen.
Bei der Gewerbeanmeldung sind der zentralen Kontaktstelle („jednotné kontaktné miesto“, JKM) des Bezirksamts, Abteilung Gewerbetätigkeit, ein Identitäts-/Personalausweis, ein Nachweis über das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung und ggf. Nachweise über die fachliche Eignung und – sofern die natürliche Person nicht die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt – ein Auszug aus dem Strafregister (polizeiliches Führungszeugnis) vorzulegen.
Die JKM führt zusammen mit der Gewerbeanmeldung die Anmeldung eines Unternehmers in Form einer natürlichen Person bei der Krankenversicherung und beim Finanzamt durch.
Die Gewerbeanmeldung kann auch elektronisch über die Online-Dienste des zentralen Portals der öffentlichen Verwaltung (Ústredný portál verejnej správy) durchgeführt werden. Die Gebühr für die Ausstellung des Gewerbescheins beträgt 5 EUR für jedes freie Gewerbe und 15 EUR für jedes Handwerks- oder zulassungspflichtige Gewerbe; für einen Auszug aus dem Gewerberegister sind 3 EUR zu entrichten. Für einen Gewerbetreibenden, der seine Tätigkeit gerade erst aufgenommen hat, wird die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach Einreichen der ersten Steuererklärung in Abhängigkeit von der Höhe seiner Einkünfte festgesetzt. . Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Arbeitssuchende vom Amt für Arbeit, Soziales und Familie einen Zuschuss für seine selbstständige gewerbliche Tätigkeit erhalten.
Links:
Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt) | |
Právne informácie (Rechtsinformationen) | |
Obchodný register (Handelsregister) | |
Živnostenský register (Gewerberegister) | |
Slovenská živnostenská komora (Slowakische Gewerbekammer) | |
Slovenský živnostenský zväz (Slowakischer Verband der Gewerbetreibenden) | |
Ústredný portál verejnej správy Slovenskej republiky (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung der Slowakischen Republik | https://www.slovensko.sk/sk/agendy/agenda/_elektronicke-ohlasenie-zivnosti |
Generálna prokuratúra Slovenskej republiky – Žiadosti o výpis z registra trestov (Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik – Anträge auf polizeiliche Führungszeugnisse) | |
Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky – List vlastníctva (Amt für Geodäsie, Kartografie und Kataster der Slowakischen Republik – Grundbücher) | |
Finančná správa (Finanzverwaltung) | |
Všeobecná zdravotná poisťovňa (Allgemeine Krankenversicherung) | |
Slovak Business Agency (Slowakische Business-Agentur) | |
SARIO Slovenská agentúra pre rozvoj investícií a obchodu (Slowakische Agentur für die Entwicklung von Investitionen und Handel) | |
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky – časť živnostenské podnikanie (Ministerium des Innern der Slowakischen Republik – Gewerbeamt) | |
Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny (Zentrale für Arbeit, Soziales und Familie) – Zuschuss für eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit |
https://www.upsvr.gov.sk/sluzby-zamestnanosti/nastroje-aktivnych-opatre… |
In der Slowakischen Republik gibt es einen Mindestlohn, der per Gesetz und Durchführungsverordnung der Regierung festgelegt wird. Die Höhe des Mindestlohns wird auf der Basis des im vorangegangenen Jahr erzielten Durchschnittslohns der Arbeitnehmer mithilfe eines Koeffizienten ermittelt, den die Vertreter der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaftsverbände und der Regierung aushandeln. In den branchenbezogenen Tarifverträgen (Manteltarifverträgen) sowie den unternehmensbezogenen Tarifverträgen, die von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ausgehandelt werden, kann ein höherer Mindestlohn vereinbart werden. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2022 für auf Monatsbasis bezahlte Arbeitnehmer 646 EUR monatlich und 3,713 EUR für jede Arbeitsstunde.
Die Entlohnungsbedingungen muss der Arbeitgeber mit dem zuständigen Gewerkschaftsorgan in einem Kollektivvertrag oder mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbaren. Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer nicht tarifvertraglich geregelt ist, hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten Entlohnungsbedingungen. In den Entlohnungsbedingungen legt der Arbeitgeber insbesondere die Form der Entlohnung der Arbeitnehmer, den Grundlohn und weitere leistungsabhängige Bestandteile sowie die Bedingungen für deren Gewährung fest. Der Grundlohn ist der Lohnbestandteil, der je nach geleisteter Arbeitszeit oder erzielter Leistung gezahlt wird. Der Lohn darf nicht unter dem in einschlägigen Vorschriften festgelegten Mindestlohn liegen.
Das Arbeitsgesetzbuch garantiert einen über die genannten Ansprüche hinausgehenden besonderen finanziellen Ausgleich für Überstundenarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit sowie Arbeit in einem Arbeitsumfeld, das von einem unabhängigen Gesundheitsschutzorgan als gesundheitsschädlich anerkannt wurde. Der Ausgleich wird in Form von Lohnzuschlägen gewährt. Bei der Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Beleg aushändigen, in dem die einzelnen Lohnbestandteile, die vorgenommenen Abzüge und die Gesamtarbeitskosten angegeben sind. Der Beleg wird in schriftlicher Form ausgestellt, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über eine Bereitstellung in elektronischer Form einigen können. Die Gesamtarbeitskosten bestehen aus dem Lohn einschließlich Lohnersatzleistungen und Vergütungen für Arbeitsbereitschaft sowie – gesondert aufgeschlüsselt – den vom Arbeitgeber geleisteten Vorauszahlungen für Beiträge zur Krankenversicherung und Krankengeldversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Garantieversicherung, Unfallversicherung, den Einzahlungen in den Solidaritätsfonds und zur Zusatzrentenversicherung. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer auf Ersuchen Einsicht in die Unterlagen gewähren, die der Lohnabrechnung zugrunde lagen.
Die Lohnsteuer zieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich vom Lohn ab. Einkommensteuersätze: 19 % von dem Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der die Summe von 38 553,01 EUR/Jahr (was dem 176,8-Fachen der Summe des geltenden Existenzminimums entspricht) nicht übersteigt, und 25 % von dem Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der die Summe von 38 553,01 EUR/Jahr übersteigt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seiner Einkommensteuerpflicht nachzukommen. Entweder fordert er seinen Arbeitgeber auf, die jährliche Steuerabrechnung (Jahresabrechnung der Steuervorauszahlungen einer natürlichen Person für Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) für ihn durchzuführen, oder er ist verpflichtet, die Steuererklärung selbst einzureichen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vom Lohn die Versicherungsbeiträge abzuführen. Einbehalten werden insbesondere die vom Arbeitnehmer zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, die Vorauszahlungen für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung der Vorauszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung, der Beitrag zur Rentenzusatzversicherung, den der Arbeitnehmer gemäß Sondervorschrift entrichtet, ferner Steuervorauszahlungen, Steuervorauszahlungsrückstände, Steuerschulden, die geschuldeten Beträge, die auf Verschulden des Steuerzahlers bei der Steuervorauszahlung und der Steuer entstanden sind, und die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer aus abhängiger Tätigkeit. Der Lohn ist nach Ende des Arbeitsmonats zu zahlen, und zwar spätestens bis zum Ende des darauf folgenden Kalendermonats, sofern im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag keine anderslautenden Festlegungen getroffen wurden. Die Lohnzahlung erfolgt an den im Arbeitsvertrag oder im Kollektivvertrag vereinbarten Zahltagen. Der Arbeitgeber überweist den Lohn so auf das Bankkonto des Arbeitnehmers, dass der betreffende Betrag dem Konto spätestens am Zahltag gutgeschrieben wird. Zwischen den einzelnen Zahltagen kann der Arbeitgeber zu vereinbarten Terminen einen Lohnvorschuss gewähren.
Links:
Ústredný portál verejných služieb ľuďom (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) | |
Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt) | |
Finančná správa (Finanzverwaltung) |
Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt in der Slowakischen Republik höchstens 40 Stunden. Je nach Betriebstyp liegt die übliche Wochenarbeitszeit zwischen 37,5 und 40 Stunden. Gewöhnlich wird an 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Die 30-minütige Arbeitspause, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, wenn die Arbeitsschicht länger als sechs Stunden dauert, zählt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Die Wochenarbeitszeit kann im Kollektivvertrag oder im Arbeitsvertrag auf andere Weise vereinbart werden. Im Arbeitsgesetzbuch sind auch die zusammenhängende tägliche Erholungszeit von 12 aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb von 24 Stunden, die zusammenhängende wöchentliche Erholungszeit von zwei aufeinanderfolgenden Tagen, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstundenarbeit geregelt. Überstundenarbeit ist keine gängige Praxis, und in einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn auch Anspruch auf einen Lohnzuschlag. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch die Abgeltung der Überstunden durch Freizeit, steht dem Arbeitnehmer kein Lohnzuschlag zu. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers darf einschließlich Überstunden höchstens 48 Stunden betragen. Sonderregelungen gelten für Jugendliche, Schwangere, Frauen und Männer, die Kinder betreuen, sowie Arbeitnehmer mit verminderter Erwerbsfähigkeit.
Arbeitnehmer haben in der Slowakei Anspruch auf folgende Arten von Urlaub:
Jahresurlaub – Ihren Anspruch auf Urlaub für das Kalenderjahr können Sie beim Arbeitgeber geltend machen, wenn Sie in dem betreffenden Kalenderjahr mindestens 60 Tage gearbeitet haben. Sind Sie bei dem Arbeitgeber kein volles Jahr (aber mindestens 60 Tage) beschäftigt, haben Sie Anspruch auf anteiligen Urlaub.
Der verhältnismäßige Anteil für jeden vollen Kalendermonat wird als ein Zwölftel des Jahresurlaubs berechnet.
Im Arbeitsgesetzbuch ist eindeutig festgelegt, dass der Grundurlaub mindestens vier Wochen beträgt. Ein Anspruch auf mindestens fünf Wochen Grundurlaub entsteht einem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr, in dem er das 33. Lebensjahr vollendet, und einem Arbeitnehmer, der dauerhaft ein Kind versorgt. Anspruch auf einen längeren als den Grundurlaub haben pädagogische Angestellte und Facharbeiter gemäß einschlägigen Vorschriften, Hochschullehrer, Forschungs- und künstlerische Mitarbeiter öffentlicher und staatlicher Hochschulen sowie Angestellte, die mindestens über einen Hochschulabschluss zweiten Grades verfügen und eine forschende und pädagogische, wissenschaftliche oder Entwicklungstätigkeit mit einer Mindestdauer von 8 Wochen durchführen.
Urlaub bei flexibler Arbeitszeit – Als Urlaubstag gilt die Zeit, die der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Tages entspricht, die sich aus der festgelegten Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers ergibt, wobei zugrunde gelegt wird, dass der Arbeitnehmer 5 Tage pro Woche arbeitet.
Urlaub für geleistete Arbeitstage – Haben Sie nicht wenigstens 60 Tage bei ein und demselben Arbeitgeber gearbeitet, steht Ihnen Urlaub für geleistete Arbeitstage im Umfang von einem Zwölftel des Jahresurlaubs pro 21 geleistete Arbeitstage in dem betreffenden Kalenderjahr zu.
Zusatzurlaub – bei besonders schweren oder gesundheitsschädlichen Arbeiten, wobei die Arbeitsplätze und Bereiche, in denen solche Arbeiten verrichtet werden, in einer allgemein verbindlichen Rechtsvorschrift festgelegt sind. Ein Angestellter, der das gesamte Kalenderjahr derartige Arbeiten verrichtet, hat Anspruch auf Zusatzurlaub von einer Woche. Ist ein Angestellter nur einen Teil des Kalenderjahres unter derartigen Bedingungen tätig, so hat er jeweils für 21 geleistete Arbeitstage Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Der Zusatzurlaub muss vorrangig genommen werden, es ist nicht möglich, finanzielle Zahlungen anstelle des Zusatzurlaubs zu gewähren.
Kürzung des Urlaubs – Arbeitnehmern, die mindestens 60 Tage pro Kalenderjahr gearbeitet haben, kann der Arbeitgeber den Urlaub für die ersten 100 versäumten Arbeitstage um ein Zwölftel und für alle weiteren 21 versäumten Arbeitstage ebenfalls um ein Zwölftel kürzen, wenn der Arbeitnehmer aus im slowakischen Arbeitsgesetzbuch (§ 109) festgelegten Gründen nicht gearbeitet hat. Urlaub, auf den im jeweiligen Kalenderjahr ein Anspruch entstanden ist, kann nur aus Gründen gekürzt werden, die sich im betreffenden Jahr ergeben haben.
Für jede unentschuldigt versäumte Schicht (Arbeitstag) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub um ein bis zwei Tage kürzen. Unentschuldigte Versäumnisse kürzerer Zeitabschnitte der einzelnen Schichten werden entsprechend addiert.
Mutterschaftsurlaub – dauert 34 Wochen (37 Wochen, wenn es sich um eine alleinerziehende Mutter handelt, oder 43 Wochen bei Zwillings- und Mehrlingsgeburten). In der Regel tritt eine Frau den Mutterschaftsurlaub ab Beginn der sechsten Woche an, frühestens jedoch ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstag.
Erziehungsurlaub – Zur intensiveren Betreuung des Kindes können die Frau und auch der Mann beim Arbeitgeber Erziehungsurlaub beantragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem solchen Antrag stattzugeben. Der Erziehungsurlaub wird in dem Umfang, den das Elternteil beantragt (in der Regel jedoch mindestens einen Monat) bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gewährt. Sollte ein langfristig ungünstiger Gesundheitszustand des Kindes eine besondere Betreuung erfordern, muss der Arbeitgeber dem Antragsteller und der Antragstellerin Erziehungsurlaub bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr des Kindes gewähren.
Arbeitsbefreiung mit Lohnausgleich zwecks Weiterbildung – kann vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Höhe seines Durchschnittsverdienstes gewährt werden, insbesondere wenn die angestrebte Höherqualifikation dem Bedarf des Arbeitgebers entspricht. Eine Erhöhung der Qualifikation bedeutet auch, die Qualifikation zu erwerben oder sie weiterzuentwickeln.
Arbeitsbefreiung mit Lohnausgleich kann außerdem aus folgenden Gründen gewährt werden:
- Untersuchung oder Behandlung eines Beschäftigten in einer medizinischen Einrichtung (höchstens 7 Tage pro Kalenderjahr),
- Begleitung eines Familienmitglieds zu einer medizinischen Einrichtung (höchstens 7 Tage pro Kalenderjahr), Begleitung eines behinderten Kindes zu einer sozialen Pflegeeinrichtung oder in eine Sonderschule (höchstens 10 Tage pro Kalenderjahr),
- Geburt eines Kindes des Arbeitnehmers,
- Tod eines Familienangehörigen,
- eigene Hochzeit,
- andere wichtige Gründe.
Ruhetage sind die Tage, auf die die zusammenhängende wöchentliche Erholung des Arbeitnehmers fällt, sowie die Feiertage. An diesen Tagen darf Arbeit nur in Ausnahmefällen und nach Verhandlung mit den Arbeitnehmervertretern angeordnet werden.
Am 1. Januar, 6. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, 8. Mai, 5. Juli, 29. August, 1. September, 15. September, 1. November, 17. November, 24. Dezember nach 12.00 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember darf dem Arbeitnehmer keine Arbeit aufgetragen oder mit ihm vereinbart werden, bei der es sich um den Verkauf von Waren an Endverbraucher, einschließlich damit zusammenhängender Arbeiten (Einzelhandelsverkauf) handelt. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf
- von Kraftstoffen und Ölen an Tankstellen,
- und die Abgabe von Medikamenten in Apotheken,
- an Flughäfen, Häfen, an anderen Einrichtungen des öffentlichen Verkehrswesens und in Krankenhäusern,
- von Fahrscheinen,
- von Souvenirs,
- von Blumen am 8.5. und 1.9. sowie Verkauf von als Grabschmuck vorgesehenen Blumen und Objekten am 1.11.
Gesetzliche Feiertage:
1.1., 5.7., 29.8., 1.9., 28.10. (ist kein Ruhetag), 17.11.
Ruhetage außer Sonntage:
6.1., Karfreitag, Ostermontag, 1.5., 8.5., 15.9., 1.11., 24.12., 25.12., 26.12.
Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer für Feiertage und Ruhetage zu einer Lohnersatzleistung verpflichtet.
Links:
Regierungsamt der Slowakischen Republik – gesetzliche Feiertage |
Das Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch:
- Vereinbarung;
- Kündigung;
- sofortige Beendigung;
- Beendigung innerhalb der Probezeit.
Eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich. Ein befristet geschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, wobei die Kündigung schriftlich erfolgt und zugestellt sein muss, da sie ansonsten ungültig ist. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Mögliche längere Kündigungsfristen regelt das Arbeitsgesetzbuch.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in Ausnahmefällen sofort beenden, jedoch nur dann, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde oder die Arbeitsdisziplin schwerwiegend verletzt hat. Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber aus beliebigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes kündigen. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis sofort beenden, wenn er laut ärztlichem Gutachten die Arbeit nicht mehr ausüben kann, ohne seine Gesundheit ernsthaft zu gefährden, und der Arbeitgeber ihn nicht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage dieses Gutachtens auf einen anderen, für ihn geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt hat oder wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns, der Lohnersatzleistung, der Reisekostenvergütung, der Vergütung für Arbeitsbereitschaft, der Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers bzw. eines Teils hiervon nicht binnen 15 Tagen nach Fälligkeit geleistet hat oder wenn Leben oder Gesundheit des Arbeitnehmers unmittelbar bedroht ist.
Ein befristet geschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer.
Ein Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Staatsangehörigen oder einer Person ohne Staatsangehörigkeit endet, sofern es nicht bereits auf andere Art beendet wurde, an dem Tag, an dem
- der Aufenthalt der betreffenden Person auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gemäß einem vollstreckbaren Bescheid über die Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis enden soll;
- ein Urteil über die Ausweisung der betreffenden Person aus der Slowakischen Republik rechtskräftig geworden ist;
- der Zeitraum abgelaufen ist, für den die Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet der Slowakischen Republik ausgestellt wurde,
- der Zeitraum abgelaufen ist, für den die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde,
- die Arbeitserlaubnis entzogen wurde.
Das Arbeitsverhältnis erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers.
Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es folgende Gründe für den Eintritt in den Ruhestand:
- Altersrente
- Frührente
- Invalidenrente
Altersrente ist das am häufigsten zuerkannte Ruhegehalt, auf das ein Versicherter Anspruch hat, der mindestens 15 Jahre rentenversichert war und das Rentenalter erreicht hat. Das Rentenalter tritt zwischen dem 53. und 64. Lebensjahr des Versicherten ein. Das jeweilige Rentenalter hängt vom Geburtsjahr, vom Geschlecht und von der Anzahl der aufgezogenen Kinder ab. Die Sozialversicherung bietet interessierten Personen eine informative Berechnung des Rentenalters an.
Die Frührente ist eine Rentenleistung für einen Versicherten, der vorzeitig in Rente gehen will. Voraussetzung ist, dass er mindestens 15 Jahre rentenversichert war, ihm höchstens zwei Jahre bis zum Erreichen des Rentenalters fehlen und die Frührente an dem Tag, zu dem er diese Rente beantragt hat, über dem 1,2-Fachen des gemäß den einschlägigen Bestimmungen berechneten Existenzminimums für eine volljährige natürliche Person liegt, seit dem 1.7.2021 ist dieser Betrag auf 218,06 EUR festgesetzt worden.
Die Invalidenrente ist eine gesonderte Leistung der Rentenversicherung, die der materiellen Absicherung von Personen dient, die erwerbsunfähig geworden sind.
Links:
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie) | |
Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt) |
Mitarbeiter haben das Recht, am Arbeitsplatz direkt oder indirekt Fragen zu stellen, die die Bedingungen der Durchführung und Organisation der Arbeit betreffen. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Arbeitsbeziehungen, ihre Form sowie die Wahl der Arbeitnehmervertreter sind im Arbeitsgesetzbuch festgelegt. Die Regeln für die Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und Arbeitgebern sind im Gesetz über Kollektivverhandlungen niedergelegt.
Kollektivverhandlungen sind die entscheidende und wichtigste Form der Gestaltung und Entwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Ziel von Kollektivverhandlungen ist die Regelung der Arbeitsbedingungen, unter anderem von:
- Lohnbedingungen,
- Anstellungsbedingungen,
- Beziehungen zwischen Arbeitgebern (oder deren Vertretung) und Mitarbeitern (oder deren Vertretung).
Mitarbeiter können bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber wie folgt vertreten werden:
- durch das zuständige Gewerkschaftsorgan,
- durch den Betriebsrat oder die Vertrauensperson des Betriebsrats,
- durch ein von der Betriebsratsversammlung gewähltes besonderes Organ der Genossenschaft,
- durch einen Betriebsratsvertreter für Arbeitsschutz.
Die Bedingungen, die im Rahmen der Kollektivverhandlungen vereinbart wurden, sind für alle Mitarbeitenden gültig, auch wenn der Beitritt zu Gewerkschaften eine freiwillige Entscheidung der Mitarbeitenden ist.
Links:
Konfederácia odborových zväzov SR (Gewerkschaftsbund der Slowakischen Republik) | |
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny SR (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik) | https://www.employment.gov.sk/sk/praca-zamestnanost/vztah-zamestnanca-z… |
Das Streikrecht gehört zu den Grundrechten und -freiheiten der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Recht garantieren den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur die Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, sondern auch internationale Verträge, an die die Slowakische Republik gebunden ist.
Von den nationalen Rechtsvorschriften garantiert die Verfassung der Slowakischen Republik (GBl. Nr. 460/1992 in der jeweils geltenden Fassung) als das Grundgesetz des Landes in Artikel 37 Absatz 4 das Streikrecht unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen mit der Einschränkung, dass Richtern, Staatsanwälten, Angehörigen der Streitkräfte und bewaffneten Organen sowie Angehörigen und Beschäftigten der Feuerwehren und Rettungsdienste dieses Recht nicht zusteht. Das Streikrecht wird gemäß Gesetz nur im Fall von Konflikten beim Abschluss von Kollektivverträgen modifiziert. In den übrigen Fällen sind Streiks weder durch Gesetz geregelt noch verboten.
Kollektive Konflikte entstehen durch den Zusammenprall von Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung. Gemäß dem Gesetz über Kollektivverhandlungen können zwei verschiedene Arten von kollektiven Konflikten entstehen:
- Konflikt über den Abschluss eines Kollektivvertrages,
- Konflikt über die Einhaltung der Verpflichtungen aus einem Kollektivvertrag.
Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern werden durch Vermittler und Schiedspersonen gelöst.
Konflikte über den Abschluss eines Kollektivvertrages lösen die Vertragsparteien vorrangig vor einem Vermittler. Kann der Konflikt nicht erfolgreich gelöst werden, können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen eine Entscheidung des Konflikts durch eine Schiedsperson beantragen.
- Die Arbeitnehmerorganisation kann einen Streik ankündigen (§ 17 des Gesetzes über Kollektivverhandlungen),
- der Arbeitgeber kann eine Aussperrung ankündigen (§ 27 des Gesetzes über Kollektivverhandlungen).
Nach dem erfolglosen Versuch einer Lösung durch einen Vermittler haben die Konfliktparteien die Möglichkeit, die Beilegung durch eine Schiedsperson zu beantragen, müssen sich dann jedoch auf diese Beilegung einigen.
Wenn sie sich für die Beilegung durch eine Schiedsperson entscheiden, können sie die Schiedsperson in gegenseitigem Einvernehmen festlegen. Können Sie sich nicht auf eine konkrete Person einigen, können sie die Bestellung einer Schiedsperson durch das Ministerium beantragen, welches diese aus dem Verzeichnis der Schiedspersonen auswählt. (§ 10a Abs. 8 des Gesetzes über Kollektivverhandlungen)
Wenn sich die Konfliktparteien nach einer erfolglosen Vermittlung durch einen Vermittler nicht auf eine Fortsetzung der Konfliktlösung vor einer Schiedsperson einigen, können die entsprechenden Verhandlungen nicht beginnen. Der Konflikt kann dann nur in Form von Streik oder Aussperrung gelöst werden.
Als Streik gilt die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Arbeit durch die Arbeitnehmer. Als Streikbeteiligter gilt für dessen gesamte Dauer der Angestellte, welcher dem Streik zugestimmt hat, ein Angestellter, welcher sich am Streik beteiligt, gilt ab dem Tag, an dem er sich am Streik beteiligt als Streikbeteiligter. Bei Konflikten über den Abschluss eines Kollektivvertrags trifft das zuständige Gewerkschaftsorgan die Entscheidung über den Streik sowie dessen Beginn, wenn die absolute Mehrheit der Beschäftigten des Arbeitgebers, die an der Streikabstimmung teilgenommen haben und die von diesem Kollektivvertrag betroffen sind, dem zustimmen. Voraussetzung dabei ist, dass bei der Abstimmung die absolute Mehrheit aller Arbeitnehmer anwesend war. Ein Arbeitnehmer darf weder daran gehindert werden, am Streik teilzunehmen, noch darf er zur Teilnahme gezwungen werden.
Das Streikrecht ist auch in Artikel 27 der Charta der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Verfassungsgesetz GBl. Nr. 23/1991) verankert.
Links:
Zákon 2/1991 Zb. o kolektívnom vyjednávaní (Gesetz GBl. Nr. 2/1991 über Kollektivverhandlungen) |
Der Begriff der beruflichen Bildung bezeichnet praktische und theoretische Bildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine bestimmte Berufstätigkeit oder einen bestimmten Beruf, die darauf abzielen, die Teilnehmer auf ihre künftige Laufbahn vorzubereiten. Die berufliche Bildung ist ein wichtiges Instrument, um berufliche Anerkennung zu finden und die eigenen Arbeitsplatzchancen zu verbessern. Daher ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Berufsbildungssysteme in Europa den Bedürfnissen sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch des Arbeitsmarktes entsprechen, um den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern.
Bereits seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die berufliche Bildung ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Politik. Darüber hinaus ist sie ein zentrales Element der so genannten Lissabon-Strategie der EU, die darauf abzielt, Europa zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wissensgesellschaft der Welt zu machen. Im Jahr 2002 bekräftigte der Europäische Rat diese entscheidende Rolle der beruflichen Bildung und legte als ein weiteres ehrgeiziges Ziel fest, die europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. In diesem Zusammenhang rief der Rat zu einer Reihe herausragender Maßnahmen auf, darunter zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung.
Am 24. November 2020 verabschiedete der Rat der Europäischen Union eine Empfehlung zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz.
In dieser Empfehlung werden die wichtigsten Grundsätze festgelegt, um sicherzustellen, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung agil an die Arbeitsmarkterfordernisse anpasst und sowohl jungen Menschen als auch Erwachsenen hochwertige Lernmöglichkeiten bietet.
Ein wichtiger Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf der flexibleren Gestaltung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Schaffung neuer Möglichkeiten des arbeitsbasierten Lernens, Lehrlingsausbildungen und der Verbesserung der Qualitätssicherung.
Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und enthält einen aktualisierten EQAVET-Rahmen mit Qualitätsindikatoren und Deskriptoren. Darüber hinaus wurde mit dieser Empfehlung die ECVET-Empfehlung aufgehoben.
Um diese Reformen zu fördern, unterstützt die Kommission die Zentren der beruflichen Exzellenz (Centres of Vocational Excellence, CoVEs), die lokale Partner zusammenbringen, um „Kompetenzökosysteme“ zu entwickeln. Diese Kompetenzökosysteme tragen zur regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, zur Innovation und zu Strategien für intelligente Spezialisierung bei.
Erasmus+ ist das EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport in Europa.
Es verfügt über einen Haushalt von ungefähr 26,2 Milliarden EUR und damit über annähernd doppelt so hohe Mittel wie das Vorgängerprogramm für den Zeitraum 2014 bis 2020.
Schwerpunkte des Programms 2021–2027 sind soziale Inklusion, der grüne und der digitale Wandel sowie die Förderung der Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben.
Es unterstützt Prioritäten und Aktivitäten, die für den europäischen Bildungsraum, im Aktionsplan für digitale Bildung und in der europäischen Kompetenzagenda festgelegt sind. Das Programm dient darüber hinaus
- der Unterstützung der europäischen Säule sozialer Rechte,
- der Umsetzung der EU-Jugendstrategie 2019–2027 und
- der Förderung der europäischen Dimension des Sports.
Wer kann teilnehmen? Hier finden Sie weitere Informationen.
Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen in Europa
Lebenslanges Lernen ist ein Prozess, der alle Formen der Bildung – d. h. formale, informelle und nichtformale Bildung – umfasst und von der Vorschulzeit bis nach der Pensionierung andauert. Es soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit geben, während ihres gesamten Lebens Schlüsselkompetenzen zu entwickeln und zu erhalten, und sie in die Lage versetzen, sich frei zwischen Arbeitsplätzen, Regionen und Ländern zu bewegen. Das lebenslange Lernen ist zudem ein Kernelement der bereits erwähnten Lissabon-Strategie, da es für die Selbstentwicklung und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist. Die EU hat mehrere Instrumente zur Förderung der Erwachsenenbildung in Europa ins Leben gerufen.
Ein europäischer Raum des lebenslangen Lernens
Um das lebenslange Lernen in Europa Wirklichkeit werden zu lassen, hat sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, einen europäischen Raum des lebenslangen Lernens zu schaffen. In diesem Zusammenhang konzentriert sich die Kommission darauf, die Bedürfnisse sowohl der Lernenden als auch des Arbeitsmarktes zu ermitteln, um den Zugang zu Bildung zu erleichtern und anschließend Partnerschaften zwischen öffentlichen Verwaltungen, Anbietern von Bildungsdienstleistungen und der Zivilgesellschaft aufzubauen.
Diese EU-Initiative basiert auf dem Ziel, Grundkompetenzen zu vermitteln – durch die Stärkung der Beratungs- und Informationsdienste auf europäischer Ebene und durch die Anerkennung aller Formen des Lernens, einschließlich der formalen, informellen und nichtformalen Bildung.
EU-Organisationen zur Förderung der beruflichen Bildung in Europa
Um die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der BERUFLICHEN BILDUNG zu fördern, hat die EU einschlägige spezialisierte Einrichtungen geschaffen.
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Centre européen pour le développement de la formation professionnelle, Cedefop) wurde im Jahr 1975 als eine spezialisierte Agentur der EU für die Förderung und Entwicklung der Berufsbildung in Europa gegründet. Es hat seinen Sitz in Thessaloniki, Griechenland, führt Forschungsarbeiten und Analysen zur Berufsbildung durch und gibt sein Fachwissen an verschiedene europäische Partner, wie etwa einschlägige Forschungseinrichtungen, Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen, weiter.
Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wurde 1995 gegründet und arbeitet eng mit dem Cedefop zusammen. Ihre Aufgabe ist es, Partnerländer (außerhalb der EU) bei der Modernisierung und Weiterentwicklung ihrer Berufsbildungssysteme zu unterstützen.
Lebensqualität – eine Priorität der sozialpolitischen Agenda der EU
Günstige Lebensbedingungen sind von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem hochwertige Gesundheitsdienste, Angebote der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine gute Verkehrsinfrastruktur. Diese und viele andere Faktoren beeinflussen das Alltags- und Arbeitsleben der Bürgerinnen und Bürger. Die Europäische Union hat es sich zum Ziel gesetzt, die Lebensqualität in allen Mitgliedstaaten kontinuierlich zu verbessern und auch den neuen Herausforderungen des modernen Europa, wie der sozialen Ausgrenzung und der Alterung der Bevölkerung, Rechnung zu tragen.
Beschäftigung in Europa
Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa ist für die Europäische Kommission von vorrangiger Bedeutung. Um dem Problem der Arbeitslosigkeit zu begegnen und die Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und Regionen zu verbessern, werden auf EU-Ebene vielfältige Maßnahmen zur Unterstützung der Europäischen Beschäftigungsstrategie erarbeitet und durchgeführt. Hierzu zählen unter anderem das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und das EU-Kompetenzpanorama.
Gesundheit und Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union
Die Gesundheit ist ein wertvolles Gut. Sie beeinflusst das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger Europas und ist daher für sie alle von größter Bedeutung. Eine gesunde Umgebung ist unverzichtbar für unsere persönliche und berufliche Entwicklung, und die Unionsbürgerinnen und ‑bürger erheben zunehmend den Anspruch, dass ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist und hochwertige Gesundheitsdienste bereitgestellt werden. Sie benötigen einen schnellen und einfachen Zugang zu ärztlicher Behandlung, wenn sie innerhalb der Europäischen Union verreisen. Die gesundheitspolitischen Maßnahmen der Union zielen darauf ab, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.
Die Europäische Kommission hat einen koordinierten Ansatz für die Gesundheitspolitik entwickelt, in dessen Rahmen eine Reihe von Initiativen durchgeführt wird, die die Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden ergänzen. Die gemeinsamen Maßnahmen und Ziele der Union sind in ihren Gesundheitsprogrammen und ‑strategien verankert.
Das laufende Programm EU4Health (2021–2027) ist die ehrgeizige Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie und deren erhebliche Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten, das ärztliche und Gesundheitspersonal sowie die Gesundheitssysteme in Europa. Das neue Programm EU4Health geht über eine reine Krisenreaktion hinaus und zielt darauf ab, die Resilienz der Gesundheitssysteme zu verbessern.
Im Rahmen dieses Programms, das mit der Verordnung (EU) 2021/522 eingerichtet wurde, werden förderfähigen Einrichtungen, Gesundheitsorganisationen und NRO in EU-Ländern sowie in mit dem Programm assoziierten Drittländern Finanzmittel zur Verfügung gestellt.
Über EU4Health investiert die Union 5,3 Mrd. EUR (zu jeweiligen Preisen) in Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Union schaffen, die politischen Maßnahmen der EU-Länder ergänzen und mindestens eines der Ziele von EU4Health verfolgen:
- Verbesserung und Förderung der Gesundheit in der Union
- Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung
- Gesundheitsinitiativen und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene
- Bekämpfung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Prävention, Vorsorge und Reaktion hinsichtlich grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren
- Ergänzung der nationalen Bevorratung mit unentbehrlichen krisenrelevanten Produkten
- Aufbau einer Reserve von ärztlichem, Gesundheits- und Unterstützungspersonal
- Verbesserungen bei Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln, Medizinprodukten sowie krisenrelevanten Produkten
- Stärkung der Gesundheitssysteme sowie ihrer Resilienz und Ressourceneffizienz
- Stärkung der Verwendung von Gesundheitsdaten und Förderung digitaler Instrumente und Dienste sowie der Digitalisierung der Gesundheitsversorgung
- Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung
- Entwicklung und Umsetzung des Unionsrechts im Gesundheitsbereich und faktengestützte Entscheidungsfindung
- abgestimmtes Vorgehen der nationalen Gesundheitssysteme
Bildung in der EU
Das Bildungswesen ist in Europa tief verwurzelt und zugleich von einer großen Vielfalt geprägt. Bereits im Jahr 1976 beschlossen die Bildungsminister, ein Informationsnetz einzurichten, um ein besseres Verständnis der Bildungspolitik und der Bildungssysteme in der damals neun Länder umfassenden Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der besondere Charakter der Bildungssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten uneingeschränkt gewahrt bleiben und gleichzeitig die Interaktion zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Beschäftigungssystemen besser koordiniert werden sollte. Eurydice, das Informationsnetz zum Bildungswesen in Europa, wurde im Jahr 1980 offiziell eingerichtet.
Mit der Einführung des Programms ERASMUS, das mittlerweile durch das Programm Erasmus+ abgelöst wurde und weithin als eine der erfolgreichsten Initiativen der EU gilt, verlagerte sich im Jahr 1986 die Aufmerksamkeit vom Informationsaustausch auf den Studierendenaustausch.
Verkehr in der EU
Das Verkehrswesen war einer der ersten Politikbereiche, mit dem sich die Europäische Gemeinschaft nach ihrer Gründung befasste. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Rom im Jahr 1958 steht die Beseitigung der Hindernisse an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Mittelpunkt der Verkehrspolitik der EU. Ziel ist die schnelle, effiziente und kostengünstige Beförderung von Personen und Waren.
Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem zentralen Ziel der EU, eine dynamische Wirtschaft und eine von Zusammenhalt geprägte Gesellschaft zu schaffen. Mit etwa 1 Billion EUR jährlich generiert der Verkehrssektor – gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) – 10 % des Wohlstands der EU. Zudem stellt dieser Sektor mehr als 10 Millionen Arbeitsplätze bereit.
Der Schengen-Raum
Mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen, das im März 1995 in Kraft trat, wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen der Unterzeichnerstaaten beseitigt. Zugleich wurde eine gemeinsame Außengrenze geschaffen, an der Kontrollen nach Maßgabe eines gemeinsamen Regelwerks durchgeführt werden müssen.
Heute umfasst der Schengen-Raum die meisten EU-Länder mit Ausnahme Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Irlands und Rumäniens. Bulgarien, Kroatien und Rumänien sind jedoch gegenwärtig im Begriff, dem Schengen-Raum beizutreten, und wenden den Schengen-Besitzstand bereits weitgehend an. Darüber hinaus haben sich auch die Drittstaaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein dem Schengen-Raum angeschlossen.
Luftverkehr
Die Schaffung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsmarktes brachte für die Fluggäste niedrigere Flugpreise und eine größere Auswahl von Luftfahrtunternehmen und Dienstleistungen mit sich. Darüber hinaus hat die Union eine Reihe von Rechten festgelegt, um die faire Behandlung von Fluggästen sicherzustellen.
Als Fluggast haben Sie bestimmte Rechte im Zusammenhang mit Informationen über Flüge und Buchungen, der Beschädigung von Reisegepäck, Verspätungen und Annullierungen, Nichtbeförderung, Schadenersatz bei Unfällen oder Schwierigkeiten bei Pauschalreisen. Diese Rechte gelten für inländische und internationale Linien- und Charter-Flüge, die von einem EU-Flughafen abgehen oder, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der Union ausgeführt werden, von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem EU-Flughafen führen.
Seit 25 Jahren setzt sich die Kommission sehr aktiv für eine Umstrukturierung des europäischen Schienenverkehrsmarktes und die Stärkung der Position der Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern ein. Die Bemühungen der Kommission konzentrieren sich auf drei Hauptbereiche, die für die Entwicklung einer starken und wettbewerbsfähigen Schienenverkehrsindustrie von entscheidender Bedeutung sind:
- Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für den Wettbewerb,
- Verbesserung der Interoperabilität und Sicherheit der nationalen Netze,
- Ausbau der Schienenverkehrsinfrastruktur.
Die Slowakische Republik (SR) ist eine demokratische parlamentarische Republik. An der Spitze des Staates steht der Präsident der Republik, der in direkten allgemeinen Wahlen für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt wird. Höchstes verfassungs- und gesetzgebendes Organ ist der Nationalrat der Slowakischen Republik. Der Nationalrat ist ein Einkammerparlament mit 150 Abgeordneten. Die Abgeordneten des Nationalrats der SR werden in allgemeinen, geheimen, gleichen und direkten Wahlen für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt. Im gegenwärtigen Parlament sind folgende politische Parteien vertreten: SMER-SD (Smer – Sociálna demokracia – Sozialdemokratie), SaS (Sloboda a Solidarita – Freiheit und Solidarität), Kotlebovci (L’udová strana Naše Slovensko – Volkspartei Unsere Slowakei), SME Rodina (Wir sind eine Familie) und Za ľudí (Für die Menschen). Exekutivkraft ist die Regierung der Slowakischen Republik, Die Regierung wird gemäß den Ergebnissen der Parlamentswahlen vom Präsidenten ernannt und das Parlament billigt dessen Grundsatzerklärung. Den Regierungschef stellt zumeist der Vorsitzende der stärksten Koalitionspartei. Die Regierung setzt sich aus dem Regierungschef – dem Ministerpräsidenten – und den Ministern zusammen, von denen vier die Funktion von stellvertretenden Ministerpräsidenten innehaben.
Grundgesetz des Staates ist die Verfassung der Slowakischen Republik. Die Verfassung bestimmt die grundlegende Organisation der Staatsmacht und die Grundprinzipien der gesellschaftlichen, politischen, staatlichen und wirtschaftlichen Ordnung. Außerdem sind darin die Grundrechte und -pflichten der Bürger verankert.
Das Justizsystem in der Slowakischen Republik besteht aus den allgemeinen Gerichten, dem Verfassungsgericht und der Generalstaatsanwaltschaft. Die allgemeine Gerichtsbarkeit wird von unabhängigen und unparteiischen Gerichten ausgeübt. Es gibt in der Slowakischen Republik zwei gerichtliche Instanzen. Für das Verfahren in erster Instanz sind die Bezirksgerichte zuständig. Das Kreisgericht entscheidet als Berufungsinstanz. Das Oberste Gericht der Slowakischen Republik entscheidet als Berufungsgericht. Das Oberste Gericht der Slowakischen Republik handelt als höchstes Organ der Judikative niemals als erste Instanz.
Die allgemeinen Gerichte entscheiden in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sachen; sie prüfen auch die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Verwaltungsorgane. Die Gerichte entscheiden in Senaten, sofern das Gesetz keine Entscheidung eines Einzelrichters in der Sache vorsieht. Die Staatsanwaltschaft ist ein selbstständiges, hierarchisch aufgebautes einheitliches System von Staatsorganen mit dem Generalstaatsanwalt an der Spitze. Im Allgemeinen beaufsichtigt die Staatsanwaltschaft die Einhaltung der Gesetze. Die Aufgabe der Polizei ist es, innere Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.
Die Slowakische Republik ist in acht höhere Gebietseinheiten (Selbstverwaltungslandesbezirke) und 79 Bezirke unterteilt. Es gibt in der Slowakei 2 933 Gemeinden, davon 138 mit Stadtstatus. Die Städte und Gemeinden haben eine eigene Selbstverwaltung in Gestalt der Gemeinde- oder Stadtvertretungen. An der Spitze einer Gemeinde steht der Bürgermeister, an der Spitze einer Stadt der Oberbürgermeister. Die Vertretungen, Bürgermeister und Oberbürgermeister werden von den Bürgern in den Kommunalwahlen für eine Wahlperiode von vier Jahren gewählt. In jeder Stadt und jeder Gemeinde gibt es eine Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
Links:
Ministerstvo vnútra SR (Ministerium des Innern der Slowakischen Republik) | |
Úrad vlády SR – 1 (Regierungsamt der Slowakischen Republik – 1) | |
Úrad vlády SR – 2 (Regierungsamt der Slowakischen Republik – 2) | |
Ústavný súd SR (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik) | |
Národná rada Slovenskej republiky (Nationalrat der Slowakischen Republik) | |
Ústredný portál verejnej správy (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) | |
Ministerstvo spravodlivosti SR (Justizministerium der Slowakischen Republik) | |
Informationen über die Städte und Gemeinden in der Slowakei. |
Die Besteuerung ist in der Slowakischen Republik in gesonderten Rechtsvorschriften geregelt. Jeder Steuerzahler unterliegt der Steuerpflicht.
In der Slowakischen Republik zu zahlende Steuern:
Direkte Steuern werden natürlichen und juristischen Personen auf der Grundlage ihrer Einkünfte oder ihres Eigentums auferlegt.
EINKOMMENSTEUER
- Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit
- Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit
- Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
- Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien
- Einkünfte aus der Nutzung von Werken und der Verwertung von Kunstwerken
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte nach § 3 und sonstige Einkünfte nach § 8 des Gesetzes
Die Steuern auf Einkommen natürlicher und juristischer Personen sind im Gesetz GBl. Nr. 595/2003 über die Einkommenssteuer in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
LOKALE STEUERN
- Immobiliensteuer (Grundsteuer, Gebäudesteuer, Wohnungssteuer)
- Hundesteuer
- Steuer auf die Nutzung öffentlichen Raums
- Beherbergungssteuer
- Verkaufsautomatensteuer
- Steuer auf Nichtgewinnspielgeräte
- Steuer für das Fahren und Parken von Kraftfahrzeugen in historischen Stadtgebieten
- Steuer auf Nuklearanlagen
Außerdem erhebt die Gemeinde eine Steuer auf Siedlungsabfälle und geringfügige Bauabfälle.
Lokale Steuern sowie die Gebühr für Siedlungsabfälle und geringfügige Bauabfälle sind im Gesetz Nr. 582/2004 Slg. über lokale Steuern und lokale Gebühr für Siedlungsabfälle in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Die Verwaltung der lokalen Steuern erfolgt durch die jeweilige Gemeinde.
Indirekte Steuern werden von natürlichen und juristischen Personen als Teil des Preises von Waren und Dienstleistungen bezahlt und von den Herstellern und Dienstleistern abgeführt.
MEHRWERTSTEUER (DAŇ Z PRIDANEJ HODNOTY, DPH) – Basissatz 20 % der Bemessungsgrundlage; ermäßigter Steuersatz von 10 % der Bemessungsgrundlage – Arzneimittel, bestimmte medizinische Bedarfsartikel sowie bestimmte Lebensmittel, Waren und Dienstleistungen.
VERBRAUCHSSTEUERN (SPOTREBNÉ DANE) – auf alkoholische Getränke; Strom, Kohle und Erdgas; Mineralöl; Tabakprodukte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Angestelltenverhältnis)
Als Arbeitnehmer gilt ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit erzielt.
Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit sind Einkünfte, die einem Steuerpflichtigen beispielsweise auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags und von Vereinbarungen über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ausgeführte Arbeiten gemäß Arbeitsgesetzbuch, auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses, auf der Grundlage eines Verhältnisses als Staatsbediensteter (durch den derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgeber), auf der Grundlage eines befristeten Verhältnisses (z. B. eines Auftrags oder eines Mandantenvertrags) gezahlt werden, gemäß dem der Steuerpflichtige bei der Ausübung der Arbeit Anordnungen und Weisungen des Zahlers der Einkünfte und anderer Personen folgen muss – siehe Gesetz GBl. Nr. 595/2003 über Einkommensteuer in der jeweils geltenden Fassung.
Steuerliche Grundlage sind steuerpflichtige Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit, verringert um Versicherungsbeiträge und Abgaben, zu deren Bezahlung der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sowie Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung ähnlicher Art des Arbeitnehmers.
Berechnung der Vorauszahlungen und ihre Abführung
Vom dem gegenüber dem Arbeitnehmer berechneten und ausbezahlten Lohn oder Gehalt sind folgende Vorauszahlungen zu leisten:
- 19 % von dem Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der das 176,8-Fache der Summe des geltenden Existenzminimums nicht überschreitet, und
- 25 % von dem Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der das 176,8-Fache der Summe des geltenden Existenzminimums überschreitet.
- Die errechnete Vorauszahlung verringert sich um die Summe eines Steuerbonus, sofern dieser vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wurde.
Anwendung steuerlicher Vergünstigungen
Der Steuerpflichtige hat gemäß dem Gesetz die Möglichkeit, einige steuerliche Vergünstigungen geltend zu machen und seine Steuerbemessungsgrundlage zu senken; sofern er alle Bedingungen erfüllt, kann er Folgendes geltend machen:
- den Steuerfreibetrag für den Steuerpflichtigen (nur aus aktiven Einkünften)
- den Steuerfreibetrag für den Ehepartner (nur aus aktiven Einkünften)
- Minderung der Steuerbemessungsgrundlage um zusätzliche Sparbeträge für die Altersvorsorge (3. Säule)
- den Steuerbonus für unterhaltsberechtigte Kinder
- die Arbeitnehmerprämie
- den Steuerbonus für bezahlte Zinsen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Finanzverwaltung der SR.
Steuerfreibetrag des Steuerpflichtigen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Geltendmachung eines Steuerfreibetrags von lediglich einem Teil der Steuerbemessungsgrundlage auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und auf Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit oder anderer selbständiger Erwerbstätigkeit oder deren Summe (aus einer sog. aktiv ausgeübten Tätigkeit), und zwar in Abhängigkeit von der ausgewiesenen Steuerbemessungsgrundlage. Ist die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen gleich oder niedriger als 19 936,22 EUR, so beträgt der Steuerfreibetrag 4 511,43 EUR.
Ist die Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen höher als 19 936,22 EUR, so ist der Steuerfreibetrag die Differenz zwischen dem Betrag von 9 495,49 EUR und einem Viertel der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen. Ist dieser Betrag kleiner als Null, so ist der Steuerfreibetrag der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen pro Jahr gleich Null.
Steuerfreibetrag für den Ehepartner
Den Steuerfreibetrag für den Ehepartner kann der Steuerpflichtige nur aus sogenannter aktiv geleisteter Arbeit geltend machen (siehe Gesetz GBl. Nr. 595/2003 über die Einkommenssteuer in der jeweils geltenden Fassung), aber nur dann, wenn der Ehepartner mit dem Steuerpflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- versorgte ein minderjähriges Kind, das mit dem Steuerzahler im selben Haushalt lebt
- erhielt im Besteuerungszeitraum finanzielle Unterstützung für die Betreuung
- wurde im Register der Arbeitsuchenden erfasst
- hat den Status einer Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung
- hat den Status einer Person mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung
Wenn die genannten Bedingungen nur in einem oder mehreren Kalendermonaten des Besteuerungszeitraums erfüllt werden, kann der Steuerpflichtige die Steuerbemessungsgrundlage für sich um den Steuerfreibetrag für den Ehepartner verringern, der 1/12 der Summe des Steuerfreibetrags für jeden Kalendermonat entspricht, zu dessen Beginn die Bedingungen für die Geltendmachung dieses Steuerfreibetrags erfüllt wurden.
Die Höhe des Steuerfreibetrags für den Ehepartner hängt nicht nur von der erreichten Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen ab, sondern auch von den eigenen Einkünften des Ehepartners. Die Höhe des Steuerfreibetrags für den Ehepartner und alle Bedingungen regelt das Gesetz GBl. Nr. 595/2003 über Einkommensteuer in der jeweils geltenden Fassung.
Die Beiträge des Steuerpflichtigen zur ergänzenden Altersvorsorge können von der Steuerbemessungsgrundlage in der Höhe abgezogen werden, in der sie im Besteuerungszeitraum nachweislich gezahlt wurden, insgesamt bis zu 180 EUR pro Jahr.
Für die Geltendmachung des Steuerfreibetrags für Beiträge zur ergänzenden Altersvorsorge müssen auch alle gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllt sein.
Steuerbonus für unterhaltsberechtigte Kinder
Der Steuerbonus für ein Kind führt zu einer direkten Verringerung der Einkommensteuer (nicht jedoch der Steuerbemessungsgrundlage) einer natürlichen Person. Folglich kann das Monatsgehalt des Beschäftigten (sofern es sich um ein Monatsgehalt handelt) um den Steuerbonus erhöht werden.
Der Steuerbonus ist eine finanzielle „Zuwendung“, auf die das Einkommen des Steuerpflichtigen Einfluss hat. Wenn ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf einen Steuerbonus geltend machen möchte, muss er eine bestimmte Einkommenshöhe erreichen – siehe Gesetz GBl. Nr. 595/2003 über Einkommensteuer in der jeweils geltenden Fassung.
Der Steuerbonusbetrag, um den sich die Steuer verringert, beträgt:
- 22,17 EUR pro Monat, wenn das unterhaltsberechtigte Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat,
- den doppelten Betrag nach Buchstabe a) pro Monat, wenn das unterhaltsberechtigte Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, letztmals in dem Kalendermonat, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 6. Lebensjahr vollendet, oder
- das 1,85-Fache des Betrags nach Buchstabe a) pro Monat, wenn das unterhaltsberechtigte Kind das 6. Lebensjahr, aber noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet hat, letztmalig in dem Kalendermonat, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 15. Lebensjahr vollendet; dies gilt nicht, wenn für ein unterhaltsberechtigtes Kind ein Zuschuss zur Unterstützung der Erziehung zu bestimmten Essgewohnheiten des Kindes nach einer Sonderregelung gewährt wird.
Bedingungen für die Geltendmachung eines Steuerbonus für ein unterhaltsberechtigtes Kind:
- Es handelt sich um ein Kind, das im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt – ein eigenes oder adoptiertes Kind oder ein Kind des Ehepartners oder ein Kind in einer Betreuungseinrichtung, das (gemäß dem Kindergeldgesetz) als unterhaltsberechtigt gilt, wobei es sich nicht um ein Kind des Lebenspartners handeln darf;
- Erreichen der festgelegten Höhe des zu versteuernden Einkommens und
- Vorlage des entsprechenden Nachweises in Form der Geburtsurkunde des Kindes bzw. Bescheinigung über den Schulbesuch in den betreffenden Schuljahren, sofern sich das Kind dauerhaft in einer Berufsausbildung an einer Mittel- oder Hochschule befindet.
Die Verantwortung für die Auszahlung des Steuerbonus liegt beim Arbeitgeber.
Mehr unter: https://www.financnasprava.sk
Geltendmachung einer Arbeitnehmerprämie und ihre Auszahlung
Die Arbeitnehmerprämie ist eine „steuerliche“ Vergünstigung, die einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern mit bestimmten Arten von steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (aus nichtselbstständiger und vergleichbarer Tätigkeit) und unter festgelegten Bedingungen gewährt wird, die für seine Anwendung gemäß dem einschlägigen Gesetz erfüllt sein müssen.
Die Arbeitnehmerprämie gilt in jedem Fall erst nach Ende eines Besteuerungszeitraums, und zwar auf der Grundlage
- der jährlichen Steuerabrechnung durch den Arbeitgeber bzw. den Steuerplichtigen oder
- der bei einer beliebigen Steuerbehörde bzw. einem beliebigen Finanzamt eingereichten Steuererklärung; ausgezahlt wird die Arbeitnehmerprämie jedoch von der Steuerbehörde/dem Finanzamt des ständigen Wohnsitzes des Arbeitnehmers auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung.
Steuerbonus für bezahlte Zinsen
Dem Steuerpflichtigen steht ein Steuerbonus für die im maßgeblichen Besteuerungszeitraum gezahlten Zinsen zu; er wird berechnet aus der Höhe des auf der Grundlage eines Darlehensvertrags gewährten Wohnimmobiliendarlehens bis zu einem Betrag von höchstens 50 000 EUR für eine zum Wohnen bestimmte inländische Immobilie, die entweder eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist; dabei müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und der Steuerpflichtige muss zum Zeitpunkt der Antragstellung für dieses Darlehen zwischen 18 Jahre und 35 Jahre alt sein.
Der Steuerbonus für bezahlte Zinsen beträgt 50 % der bezahlten Zinsen im betreffenden Besteuerungszeitraum, höchstens jedoch 400 EUR pro Jahr. Der Steuerpflichtige kann den Steuerbonus für bezahlte Zinsen innerhalb von fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend mit dem Monat, in dem die Verzinsung des auf der Grundlage ein- und desselben Vertrags gewährten Wohnimmobiliendarlehens begann, geltend machen. Die Steuer des Steuerpflichtigen verringert sich um den Betrag des Steuerbonus für bezahlte Zinsen. Als Arbeitnehmer können Sie in der jährlichen Steuerabrechnung eine Geltendmachung dieses Bonus beantragen.
Jährliche Steuerabrechnung
Wenn ein Arbeitnehmer für das Vorjahr nur aus abhängiger Tätigkeit zu versteuernde Einkünfte sowie Einkünfte, von denen die Steuer durch Abzug einbehalten wird (z. B. Einkünfte aus Anteilsscheinen), erzielte und der Arbeitnehmer den Steuerabzug von diesen Einkünften nicht als Vorauszahlung erachtet, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bis zum 15. Februar des Folgejahres schriftlich eine jährliche Steuerabrechnung durch den letzten Arbeitgeber zu beantragen, bei dem er den Steuerfreibetrag und Steuerbonus geltend machte. Der Arbeitgeber erstellt von allen steuerpflichtigen Arbeitnehmern eine jährliche Abrechnung der Gesamtsumme des steuerpflichtigen Lohnes bzw. Gehalts. Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat und bei keinem Arbeitgeber einen Steuerfreibetrag oder Steuerbonus geltend machte (keine Erklärung über die Besteuerung von Einkünften unterschrieb), steuerpflichtige Einkünfte nur aus abhängiger Tätigkeit erzielte und keine Einkünfte erzielte, von denen eine Steuer durch Abzug einbehalten wird, und er sich entschied, die betreffenden Einkünfte in die Gesamtsumme der Einkünfte einzubeziehen und die von ihnen abgezogene Steuer als steuerliche Vorauszahlung zu betrachten, kann er von jedem der Arbeitgeber eine jährliche Steuerabrechnung verlangen. Der betreffende Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag und Steuerbonus des Steuerpflichtigen zusätzlich bei der jährlichen Steuerabrechnung, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er einen Anspruch auf Geltendmachung eines Steuerfreibetrags und eines Steuerbonus hat. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der Grundlage eines vom Arbeitnehmer bis zum 15. Februar eingereichten Antrags bis zum 31. März des auf das Ende des Besteuerungszeitraums folgenden Jahres die Jahresabrechnung vorzunehmen.
EINKOMMEN
Der Mindestlohn richtet sich nach der jeweiligen Komplexitätsstufe der Tätigkeit.
Im Jahr 2022 beträgt der Mindestlohn 646 EUR/Monat für die erste Komplexitätsstufe einer Tätigkeit. Insgesamt sind sechs Stufen beschrieben, in die die ausgeübten Berufstätigkeiten entsprechend ihrer Komplexität unterteilt werden. Für jede Stufe gilt ein spezielles Mindesteinkommen. Auf der 2. Stufe beträgt der Mindestlohn 762 EUR, auf der 3. Stufe 878 EUR, auf der 4. Stufe 994 EUR, auf der 5. Stufe 1 110 EUR und auf der 6. Stufe 1 226 EUR.
Berechnung des Nettolohns:
Der Bruttomonatslohn des Arbeitnehmers verringert sich um Abzüge für:
- Krankenversicherung – 4 %
- Krankengeldversicherung – 1,4 %
- Rentenversicherung – 4 %
- Berufsunfähigkeitsversicherung – 3 %
- Arbeitslosenversicherung – 1 %
- SUMME DER ABZÜGE GESAMT – 13,4 %
Bruttolohn minus Abzüge = monatliche Steuerbemessungsgrundlage
Der nicht steuerpflichtige Teil der Bemessungsgrundlage (falls zutreffend) wird von der monatlichen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Auf den errechneten Betrag wird die Steuer in Höhe von 19 % bzw. 25 % erhoben.
Wird ein Steuerbonus geltend gemacht, wird dieser folgendermaßen von der Steuer abgezogen:
Monatliche Steuerbemessungsgrundlage minus (Steuer minus Steuerfreibetrag) = Nettomonatslohn
Monatliche Durchschnittslöhne in ausgewählten Wirtschaftszweigen im Februar 2022:
Industrie | 1 244 EUR |
Baugewerbe | 803 EUR |
Großhandel | 1 178 EUR |
Einzelhandel | 899 EUR |
Hotelgewerbe | 821 EUR |
Restaurant- und Gaststättengewerbe | 588 EUR |
Information und Kommunikation | 2 137 EUR |
Verkehr, Lagerwesen | 1 054 EUR |
Verkauf und Reparatur von Kraftfahrzeugen | 1 158 EUR |
Links:
Portál Štatistického úradu SR (Portal des Statistischen Amtes der Slowakischen Republik) | |
Finančná správa (Finanzverwaltung) | |
Mindestlohn |
Die Höhe der Lebenshaltungskosten variiert in Abhängigkeit der Regionen und der Erhöhung der Preise für Lebensmittel und Energie sowie der Ausgaben für den täglichen Bedarf.
Monatliche Haushaltsausgaben nach Verwendungszweck, angegeben in Prozent: Wohnen, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe 20,2 %, Lebensmittel, alkoholfreie und alkoholische Getränke 25,14 %, Post und Telekommunikation 4,65 %, Gesundheitswesen 3,74 %, Transport 10,6 %, Erholung und Kultur 6,1 %, Hotels, Cafés, Restaurants 4,9 %, Bildung 0,3 %, Kleidung und Schuhe 4,3 %, Möbel, Wohnungsausstattung und Instandhaltung der Wohnung 5 %, verschiedene Waren und Dienstleistungen 6,2 %, sonstige Ausgaben 8,5 %.
Durchschnittliche Verkaufspreise ausgewählter Produkte in der Slowakei im Jahr 2022: Brot, dunkel – 1,72 EUR, Weißbrothörnchen, 40 g – 0,09 EUR, frische Butter, 125 g – 1,50 EUR, Weizenmehl, halbgriffig, 1 kg – 0,63 EUR, Kristallzucker, 1 kg – 0,85 EUR, pasteurisierte Vollmilch, 1 l – 1,00 EUR, Speiseöl – 2,47 EUR, Reis (geschält), 1 kg – 1,72 EUR, Speisekartoffeln, 1 kg – 0,80 EUR, Bier (12 % Stammwürze, Flasche) 0,5 l – 0,68 EUR; Zigaretten Marlboro King Size – 4,80 EUR; Waschpulver, 1 kg – 3,41 EUR, Benzin Natural 95 Oktan – 1,72 EUR, Diesel –1,74 EUR.
Links:
Štatistický úrad SR (Statistisches Amt der Slowakischen Republik) |
Kurzzeitige Unterkunft findet man in Hotels, Pensionen, Wohnheimen, auf Campingplätzen und in Ferienhäusern, es gibt aber auch Mietangebote in Privathäusern.
Für eine Langzeitunterkunft hat man die Wahl zwischen Miete und Kauf einer Immobilie.
Beim Kauf einer Immobilie erwirbt der Käufer das Eigentum auf Grundlage des Genehmigungsbescheids über die Eintragung des Eigentumsrechts in das Liegenschaftskataster.
Mit dem Wohnen sind mehrere fixe und veränderliche Kostenpositionen verbunden. Es handelt sich um die Kosten für Heizung, elektrischen Strom, Wasser und Abwasser, Immobilienversicherung, Rundfunk- und Fernsehgebühren, Gebühren für die Müllabfuhr, gegebenenfalls die Grundmiete sowie Mitgliedsbeiträge an Wohnungsbaugenossenschaften und Kosten für Wohnungsverwaltungsunternehmen.
Die Gebühren für Dienstleistungen im Bereich Wohnen sind abhängig von:
- den verschiedenen Arten der Wohnung (Einfamilienhaus, Neubauwohnung, Altbauwohnung),
- der Wohnfläche, aber auch von der Lage, in der sie sich befinden (Großstadt, Stadt, ländliches Gebiet)
Entwicklung der Immobilienpreise im Jahr 2020: der Durchschnittspreis für Wohnimmobilien ist um 11,9 % gestiegen.
Durchschnittspreise für Wohnimmobilien

Ungefähre Miet- und Kaufpreise von Immobilien:
- Bratislava: Hotelzimmer 1 Bett/1 Nacht 53 EUR bis 200 EUR
- Bratislava: Miete 1-Zimmer-Wohnung/Monat 400 EUR bis 700 EUR
- Bratislava: Miete 1 Zimmer in Wohngemeinschaft 150 EUR bis 250 EUR
- Bratislava: Kauf einer 1-Zimmer-Wohnung 100 000 EUR bis 150 000 EUR
- Bratislava: Kauf eines Einfamilienhauses 270.000 EUR bis 1 800 000 EUR
- Košice, Žilina, Nitra, Poprad, Zvolen, Banská Bystrica: Kauf einer 1-Zimmer-Wohnung 89 000 bis 130 000 000 EUR
Unterkunft, Miete und Kauf von Immobilien sind in den kleineren Städten und auf dem Land im Vergleich zu Bratislava billiger.
Durchschnittliche Immobilienpreise in EUR/m² nach Landesbezirken im 1. Quartal 2021
- Bezirk Bratislava: 2 579
- Bezirk Trnava: 1 230
- Bezirk Nitra: 1 018
- Bezirk Trenčín: 1 127
- Bezirk Žilina: 1 395
- Bezirk Banská Bystrica: 1 096
- Bezirk Prešov: 1 256
- Bezirk Košice: 1 494
Die Preisangaben für Wohnimmobilien für das 1. Quartal 2021 wurden von der Slowakischen Nationalbank veröffentlicht.
Zu Beginn des Jahres 2021 steigen insbesondere die Preise für Einfamilienhäuser.
Im 1. Quartal des Jahres 2021 stiegen die Angebotspreise von Wohnimmobilien gegenüber dem Vorquartal um 4,2 %. Der Anstieg wurde in allen Regionen verzeichnet, den stärksten Anstieg verzeichneten die Regionen Trenčín und Nitra. Den deutlichsten Anteil an der Preisentwicklung hatten Häuser; das Tempo des Preisanstiegs für Wohnungen hat sich verlangsamt. Die voraussichtliche Lohnentwicklung im 1. Quartal wird negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Wohnraum haben. Die Entwicklung im Sektor Bauwesen zeigt eine Fortsetzung des schwächeren Angebots an neuen Immobilien, was in naher Zukunft zu einem weiteren Preisanstieg von Immobilien führen kann.
Die Angebotspreise von Wohnimmobilien sind im 1. Quartal 2021 um 4,2 % gestiegen. Im Jahresvergleich stiegen die Wohnpreise um 15,5 %.
Der Durchschnittspreis für Wohnraum stieg zu Beginn des Jahres 2021 um ungefähr 77 EUR/m2 und erreichte ein Niveau von 1 930 EUR/m2. Der Anteil der Region Bratislava am Preisanstieg kehrt nach dem letzten Quartal zu Normalwerten zurück. Am Preisanstieg waren alle Regionen beteiligt, der geringste Beitrag entfällt auf die Regionen Prešov und Banská Bystrica. Der Preisanstieg von Häusern hatte einen sichtbar stärkeren Effekt auf den durchschnittlichen Gesamtpreis des Wohnens als der Preisanstieg von Wohnungen.
Der Durchschnittspreis für Wohnungen erhöhte sich im 1. Quartal des Jahres 2021 um ungefähr 53 EUR/m2 und erreichte ein Niveau von 2 179 EUR/m2. Die Dynamik im Quartalsvergleich verlangsamte sich auf 2,5 % (im Jahresvergleich auf 8,6 %). Gegenüber dem Vorquartal stiegen die Preise von Einzimmer- und Vierzimmerwohnungen am stärksten. Der Durchschnittspreis für Häuser stieg um 102 EUR/m2 an und erreicht dadurch ein Niveau von 1 471 EUR/m2. Im Vergleich zum Vorquartal stellt das einen Anstieg von 7,4 % (im Jahresvergleich von 16,4 %) dar.
Der Anstieg der Angebotspreise für Immobilien war zu Beginn des Jahres 2021 in den Regionen relativ ausgeglichen. Die einzigen Ausnahmen sind die schwächeren Regionen Banská Bystrica und Prešov, wo jedoch dennoch ein Anstieg verzeichnet wird. Die stärksten Preisanstiege wurden in den Regionen Trenčín (5,7 %) und Nitra (4,9 %) verzeichnet.
Die Wohnungspreise erhöhten sich im Quartalsvergleich am schnellsten in der Region Trenčín (6 %); den höchsten Wert erreichte dabei der Kreis Považská Bystrica. Den höchsten Anstieg der Hauspreise verzeichnete die Region Prešov (10,1 %), wobei der Kreis Poprad den größten Beitrag zu deren Anstieg leistete.
Das Resultat des fortgesetzten Anstiegs der Immobilienpreise in Kombination mit einem erwarteten langsameren Tempo des Lohnanstiegs ist eine relative Verschlechterung der Verfügbarkeit von Wohnmöglichkeiten im 1. Quartal 2021 in allen Regionen.
Sollten Sie sich für den Kauf einer Immobilie entscheiden, lassen Sie sich stets zunächst von einem Rechtsanwalt beraten oder wenden Sie sich an ein Immobilienmaklerbüro. Sie können damit unnötigen Risiken aus dem Weg gehen.
Alle Verträge, deren Gegenstand die Übertragung (Kauf oder Verkauf) einer Immobilie ist, aber auch Mietverträge bedürfen gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Schriftform.
Links:
Unterkunftssuche nach Regionen in den Tourismusgebieten und Skizentren | |
Infoportal der Hauptstadt und Unterkunftssuche in Bratislava | |
Aktuelles Angebot an Immobilieneigentum - reality.zoznam.sk | |
Aktuelles Angebot an Immobilieneigentum – nbs.sk | |
Aktuelles Angebot an Immobilieneigentum – reality.etrend.sk | |
Aktuelles Angebot an Immobilieneigentum – aktualnacenabytu.sk | |
Allgemeine Informationen über die Slowakei, Touristeninformationen, Karten und Unterkunftsangebote |
Das Gesundheitssystem untersteht dem Ministerium für Gesundheitswesen der Slowakischen Republik. Die Gesundheitsversorgung wird von staatlichen und nichtstaatlichen Gesundheitseinrichtungen abgedeckt. Die Erstversorgung übernehmen Allgemeinmediziner für Kinder bzw. für Erwachsene. Jeder kann einen Arzt frei wählen, der für ihn die allgemeinmedizinische Versorgung leistet und gleichzeitig Überweisungen zur fachärztlichen Untersuchung ausstellt. Außerhalb der Sprechstunden Ihres Allgemeinmediziners sowie am Wochenende können Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst (LSPP) in Anspruch nehmen. Die zu entrichtende Gebühr beläuft sich auf 2 EUR. Der Patient braucht diese nicht zu zahlen, wenn er unmittelbar nach einem Unfall zur Erstversorgung kommt (mit Ausnahme der Fälle, in denen der Unfall infolge des Genusses von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die anders als vom Arzt empfohlen eingenommen wurden, zustande gekommen ist) oder wenn er anschließend zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Ärztliche Bereitschaftsdienste (LSPP) gibt es in fast jeder Kreisstadt. Sollte der LSPP geschlossen haben, werden Sie von der stationären Notaufnahme, über die jedes Krankenhaus verfügt, versorgt. Die Gebühr für die Leistung medizinischer Hilfe in der Notaufnahme beträgt 10 EUR. Der Patient hat sie zu entrichten, wenn es sich bei ihm um keinen akuten Zustand gehandelt hat und es demzufolge zu einer missbräuchlichen Ausnutzung des Notfalldienstes gekommen ist.
Rezeptpflichtige wie auch frei verkäufliche Medikamente erhalten Sie in den Apotheken, die in der Slowakischen Republik in ausreichender Zahl vorhanden und gut ausgestattet sind. Apotheken öffnen an Werktagen in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr und sind bis 17.00 Uhr geöffnet, am Wochenende und an Feiertagen wird ein Apothekenbereitschaftsdienst gewährleistet.
Gemäß Gesetz über die Krankenversicherung sind Arbeitnehmer, selbstständig erwerbstätige Personen, Arbeitgeber und der Staat zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen verpflichtet. Die Krankenversicherung deckt den größeren Teil der Kosten für die Gesundheitsversorgung ab. Bestimmte Medikamente und medizinische Leistungen müssen Sie in voller Höhe selbst bezahlen. Die Patienten entrichten für ärztliche Leistungen Gebühren nach festgelegten Tarifen. Die Krankenversicherung trägt nicht in jedem Fall die gesamten Kosten, so z. B. Anschaffungskosten für Brillen mit bestimmter Sehstärke, einige Arten von Medikamenten oder eine zahnärztliche Behandlung.
Jeder Arbeitnehmer muss in einer Krankenkasse versichert sein, dort wird ihm eine Nummer zugeteilt und ein Versichertenausweis ausgehändigt, den er bei jedem Arztbesuch vorlegt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmer binnen 8 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses anzumelden und innerhalb der gleichen Frist nach Ende der Beschäftigung abzumelden. Sonstige Änderungen bezüglich der Krankenversicherung hat der Versicherte selbst bei der Krankenkasse innerhalb von 8 Tagen zu melden. Falls Sie auf dem Territorium der Slowakischen Republik eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von 8 Tagen als Versicherter bei der Krankenkasse anzumelden, und zwar ab dem Tag, an dem der Tatbestand eintritt, der die öffentliche Krankenversicherung begründet, und sich innerhalb der gleichen Frist abzumelden.
Wenn Sie aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Territorium der Slowakischen Republik versichert sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, lassen Sie sich von Ihrer Zweigstelle der Krankenkasse in der Slowakischen Republik das Formular S1 (ehemaliges Formular E 106) ausstellen. Dieses Formular legen Sie der für Ihren gemeldeten Wohnsitz zuständigen Krankenkasse vor, wo Sie sich registrieren lassen. Aufgrund des Formulars S1 (E 106) haben Sie Anspruch auf Kostendeckung für gesundheitliche Versorgung in Ihrem Wohnort in vollem Umfang seitens der slowakischen Krankenkasse. Dieser Anspruch besteht auch für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.
Links:
Ministerstvo zdravotníctva SR (Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik) | |
Zoznam zdravotníckych zariadení, zoznam miest s lekárskou službou prvej pomoci (Verzeichnis der medizinischen Einrichtungen, Verzeichnis der Orte mit ärztlichem Bereitschaftsdienst LSPP) | |
Allgemeines zum Thema Gesundheit | |
Všeobecná zdravotná poisťovňa (Allgemeine Krankenversicherung) | |
Zdravotná poisťovňa Dôvera (Krankenversicherung Dôvera) | |
Zdravotná poisťovňa Union (Krankenversicherung Union) | |
Národný portál zdravia (Nationales Gesundheitsportal) |
Die gesetzliche Schulpflicht in der Slowakei beträgt zehn Jahre. In der Regel setzt sie mit dem Schuljahr ein, das beginnt, nachdem das Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat. Sie dauert vom 6. bis zum 16. Lebensjahr.
Grundlegende Schularten: Kindergärten (3- bis 6-Jährige), Grundschulen (6- bis 15-Jährige), Mittelschulen (15- bis 19-Jährige), Hochschulen, Universitäten (ab 19 Jahre). Diese Schulen können staatlich, privat oder kirchlich sein, die erworbene Ausbildung ist jedoch gleichwertig.
Im Kindergarten (3. bis 6. Lebensjahr des Kindes) werden den Kindern wichtige Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt; sie erwerben Grundkenntnisse in Abhängigkeit von ihrem Alter und erlernen Dinge wie Malen, Rezitieren, Singen, und bekommen Wissen über Natur, Farben und Dinge im eigenen Umfeld vermittelt. Im Vorschulalter (5- bis 6-Jährige) lernen die Kinder beispielsweise geometrische Formen, die Monate des Jahres und die Namen der Wochentage kennen, eignen sich Hygieneregeln an und bereiten sich auf den Eintritt in die Grundschule vor.
In der Grundschule werden die Schüler auf ihre weitere Ausbildung und die berufliche Praxis vorbereitet. Sie umfasst in der Regel 9 Schuljahre und ist in Stufe I und Stufe II unterteilt. Die Stufe I umfasst in der Regel das 1.-4. Schuljahr, die Stufe II das 5.-9. Schuljahr. Der Übergang von Stufe I zu Stufe II erfordert keinerlei Aufnahmeprüfungen, nach dem erfolgreichen Abschluss des 4. Schuljahrs setzt der Schüler den Unterricht in der 5. Klasse fort. Eine andere Möglichkeit ist der Übertritt ins Gymnasium, an dem eine achtjährige Ausbildung absolviert werden kann. Voraussetzung für den Übertritt ins Gymnasium sind erfolgreich bestandene Aufnahmeprüfungen und zufriedenstellende Ergebnisse am Ende von Stufe I der Grundschule.
Der Unterricht in Stufe I unterscheidet sich von der Art der Ausbildung in Stufe II. Während in Stufe I die meisten Schulfächer von einer Lehrkraft unterrichtet werden, wird in Stufe II jedes Fach von einer anderen Lehrkraft unterrichtet.
In Stufe II haben die Schüler mindestens vier und höchstens sechs Unterrichtsstunden; im Durchschnitt dauert der Schultag bis halb ein Uhr nachmittags. Die Schüler in Stufe II haben fünf bis sechs Unterrichtsstunden und der Unterricht endet zwischen ein und halb zwei Uhr nachmittags. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, zwischen allen Unterrichtsstunden gibt es kurze Pausen.
In den Grundschulen können kleinere Kinder die Zeit nach dem Unterricht in sogenannten Schulklubs verbringen.
Das Schulsystem bietet den Kindern auch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis außerhalb des ordentlichen Unterrichts künstlerische Grundschulen zu besuchen.
Mittelschulen. Nach Abschluss des 9. Schuljahres der Grundschule folgt der verpflichtende Besuch eines 10. Schuljahres an der gewählten Mittelschule, in die der Schüler gemäß der Entscheidung des jeweiligen Schulsystems aufgenommen wurde. Das Schulwesen in der Slowakei unterscheidet zwischen mehreren Mittelschultypen.
Fachmittelschulen: An Fachmittelschulen und verbundenen Mittelschulen, die berufsbildende Fachrichtungen anbieten, dauert die Ausbildung zwei (beschränkte Anzahl an Fachrichtungen), drei oder vier Jahre. Die dreijährige Ausbildung endet in den einzelnen Fachrichtungen mit einer Abschlussprüfung, nach der die Schüler ein Facharbeiterzeugnis erhalten, und kann in einer zweijährigen Aufbauausbildung zur Erlangung des Abiturs fortgesetzt werden. Durch Bestehen der Abiturprüfung wird der volle Mittelschulabschluss erlangt. Die vier Jahre dauernde Ausbildung endet mit der Abiturprüfung.
Mittelschulen und Gymnasien: Mittelschulen bieten eine vier oder fünf Jahre dauernde Ausbildung. In der Slowakei gibt es auf folgende Fachbereiche spezialisierte Mittelschulen: Elektrotechnik, Geodäsie, Hotellerie, Musik, Industrie, Gesundheitswesen, Handel, Sport, Kunst, Landwirtschaft, Holzverarbeitung, Pharmazie, Chemie, Pädagogik u. a. Gymnasien bieten in der Slowakei eine vierjährige (bei Übertritt nach Abschluss des 9. Schuljahres an der Grundschule) oder achtjährige Ausbildung (bei Übertritt nach Abschluss des 5. Schuljahres).
Die Ausbildung endet mit der Abiturprüfung, die einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfasst.
Der Unterricht dauert durchschnittlich 6 bis 7 Unterrichtsstunden, eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten; zwischen allen Unterrichtsstunden gibt es eine kurze Pause.
Die Mittelschulen organisieren auch Aufbaustudien und Ausbildungen nach dem Abitur, in denen die Studierenden ihr Wissen für die qualifizierte Berufsausübung weiter ausbauen und die erlangte Qualifikation ergänzen und vertiefen.
Die Hochschulen bilden qualifizierte Fachleute mit Hochschulabschluss für Wissenschaft, Wirtschaft, soziale und künstlerische Berufe aus. Das Schulsystem ermöglicht Absolventen von Mittelschulen mit Abitur sowie von Gymnasien ein Studium an Hochschulen und Universitäten. Derzeit existieren in der Slowakei 20 öffentliche, 10 private, 3 staatliche und 1 ausländische Hochschulen. Beim Hochschulstudium existieren im Rahmen der Studienprogramme drei Stufen. Es wird mit der Verteidigung der Abschlussarbeit und mit dem Ablegen des Staatsexamens abgeschlossen. Die erste Stufe ist das Bachelorstudium (3-4 Jahre), die zweite das Magister-, Ingenieur- oder Medizinstudium (4-6 Jahre einschließlich der 1. Stufe) und die dritte das Promotionsstudium (3-4 Jahre).
Links:
Ministerstvo školstva SR (Bildungsministerium der Slowakischen Republik, auch auf Englisch) |
Das gesellschaftliche und kulturelle Leben der Slowakei ist sehr vielfältig. Es ist von verschiedenen Traditionen und Bräuchen geprägt, die von einer Generation zur anderen weitergegeben wurden und bis heute lebendig sind.
Gesellschaftlich-kulturelle Veranstaltungen und diverse Unternehmungen finden in jeder Stadt und auch in den Dörfern statt. Die Menschen kommen hier zusammen, um sich gut zu unterhalten, bekannte Gesichter zu sehen, miteinander zu plaudern und nicht zuletzt, um Kultur zu erleben. Informationen über die gesellschaftlich-kulturellen Veranstaltungen und verschiedenen Unternehmungen finden Sie im Internet, in den Zeitungen, bei den lokalen Fernsehstationen oder auch in den Kulturzentren.
Zur sportlichen Betätigung gehören Ausflüge in die Natur, die die großen und kleinen Städte wie auch die Dörfer umgibt. Zu den bekanntesten Sportaktivitäten zählen Fußball, Radwandern, Wassersport und neuerdings auch Golf. Der Skisport erfreut sich vor allem im Winter großer Beliebtheit.
Links:
Slovakia Site – Portal mit Freizeitangeboten in der Slowakischen Republik | |
Travel in Slovakia |
Geburt
Die Geburt eines Kindes ist innerhalb von drei Werktagen nach der Geburt beim zuständigen örtlichen Standesamt zu melden. Das Standesamt trägt das Kind in das Geburtenbuch ein und stellt die Geburtsurkunde, den Antrag auf Beihilfe bei Geburt eines Kindes sowie den Geburtsmeldeschein aus.
Praktischer Hinweis – Das erste Original der Geburtsurkunde wird kostenlos ausgestellt, für ein Duplikat werden 5 EUR fällig, für die Einreichung eines Antrags auf elektronische Ausstellung eines Duplikats der Geburtsurkunde werden 2,50 EUR berechnet.
Pflichten nach Geburt eines Kindes
Wichtige Schritte, die es nach der Geburt eines Kindes zu tätigen gilt:
- Unterzeichnung der Vereinbarung über den Vor- und Nachnamen des Kindes,
- Geburtsurkunde,
- Anmeldung des Kindes bei der Krankenkasse,
- Anmeldung des Kindes beim Kinderarzt,
- finanzielle Zuwendungen des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie (Úradom práce, sociálnych vecí a rodiny) und Leistungen der Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa).
Zusatzinformationen:
- Beschaffung von Dokumenten für das Kind (Personalausweis oder Reisepass),
- Erfüllung von Meldepflichten (z. B. für Müllgebühren usw.).
Ehe
Die Eheschließung erfolgt durch eine Einverständniserklärung der Verlobten vor der Behörde der Gemeinde oder des Stadtteils, die das Melderegister führt oder vor der Behörde einer eingetragenen Kirche oder Religionsgesellschaft. Die Verlobten erklären öffentlich und feierlich vor zwei Zeugen, dass sie die Ehe schließen wollen.
Die Erklärung über die Eheschließung wird von den Verlobten bei dem Standesamt abgegeben, das für den Bezirk zuständig ist, in dem einer von beiden einen ständigen Wohnsitz hat, vor dem Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister oder einem bevollmächtigten Mitglied des Gemeinde- oder Stadtrates, im Beisein des Standesbeamten.
Die Verlobten sind verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vor der Eheschließung vorzulegen.
Minderjährige können keine Ehe eingehen. Entsprechend dem Zweck der Eheschließung kann das Gericht ausnahmsweise die Eheschließung eines Minderjährigen im Alter von über 16 Jahren zulassen. Ohne gerichtliche Genehmigung ist die Ehe nichtig. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht auch ohne Antrag, dass die Ehe ungültig ist.
Sterbefall
Ein Sterbefall in einer Gesundheitseinrichtung wird von dem Gesundheitsdienstleister gemeldet; wenn eine Person außerhalb einer Gesundheitseinrichtung stirbt, ist die Nummer112 oder 155 zu kontaktieren. Der Tod wird dann von einem Arzt bestätigt, der Todeszeitpunkt und Todesursache feststellt und einen Totenbeschauschein ausstellt.
Der Todesfall wird dann der Meldebehörde des Ortes gemeldet, an dem er eingetreten ist (evtl. auch dem kirchlichen Melderegister). Dazu benötigen Sie einen Totenbeschauschein, Ihren Personalausweis und den Personalausweis des Verstorbenen. Die Meldebehörde nimmt einen Eintrag ins Sterbebuch vor und stellt einen Totenschein aus.
Anschließend ist ein Bestattungsdienst auszuwählen und zu kontaktieren.
Einmal im Monat meldet die Meldebehörde Sterbefälle an die Sozialversicherung; an die Krankenversicherung werden Sterbefälle vom Gesundheitsaufsichtsamt gemeldet. Verfügte der Verstorbene über medizinische Geräte auf Leihbasis, sind diese an die Krankenkasse zurückzugeben. Persönliche Dokumente (Personalausweis, Führerschein, Reisepass, Waffenschein) des Verstorbenen verlieren am Todestag ihre Gültigkeit und sind unverzüglich einer beliebigen Kreisdirektion der Polizei auszuhändigen. Die Polizeibeamten nehmen die Waffe persönlich entgegen und wahren sie bis zum Ende des Nachlassverfahrens auf.
Beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie am Ort des ständigen Aufenthalts des Verstorbenen kann eine Bestattungsbeihilfe in Höhe von 79,67 EUR beantragt werden.
Links:
Ústredný portál verejnej správy – 1 (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung – 1) | |
Ústredný portál verejnej správy – 2 (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung – 2) | https://www.slovensko.sk/sk/zivotne-situacie/zivotna-situacia/_narodeni… |
Ústredný portál verejnej správy – 3 (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung – 3) | https://www.slovensko.sk/sk/zivotne-situacie/zivotna-situacia/_uzavretie-manzelstva-rozvod-m
|
Ústredný portál verejnej správy – 4 (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung – 4 | https://www.slovensko.sk/sk/zivotne-situacie/zivotna-situacia/_umrtie2/ |
Der Bereich Verkehr fällt in der Slowakei unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Bau und Verkehr der Slowakischen Republik. Das Verkehrssystem basiert auf vier Hauptverkehrsträgern: Eisenbahnverkehr (Länge des Eisenbahnnetzes 3 623 km).
Straßenverkehr
Die Gesamtlänge des Straßennetzes beträgt 18 130 km, davon sind 297 km Schnellstraßen und 521 km Autobahnen. Die Fahrt auf Autobahnen ist gebührenpflichtig, eine Autobahnplakette kaufen Sie elektronisch oder in einer von vielen Verkaufsstellen, zum Beispiel an Tankstellen. Eine Liste der Verkaufsstellen sowie alle Informationen zur Gebührenerhebung für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen werden auf dem Portal des elektronischen Systems zur Erhebung und Registrierung der Zahlung von Autobahngebühren bereitgestellt. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen wurde ein elektronisches Mautsystem für die Benutzung bestimmter Straßenabschnitte eingeführt. Mit Hilfe der Satellitentechnologie zur Mauterhebung werden fast 17 770 km der festgelegten Abschnitte abgedeckt. Der städtische Nahverkehr wird durch Busse, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse sichergestellt. Fahrscheine kaufen Sie direkt im Verkehrsmittel, am Zeitungskiosk oder am Automaten.
Die Gültigkeit einer 10-tägigen elektronischen Autobahnplakette beträgt 10 Tage, einschließlich des angegebenen Tages. Die Gültigkeit einer 30-tägigen elektronischen Autobahnplakette beträgt 30 Tage, einschließlich des angegebenen Tages. Die elektronische Jahresautobahnplakette gilt ab dem 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31.1. des Folgejahres. Bei einer 365-Tage-Plakette sind es 365 Kalendertage ab Kaufdatum.
Elektronische Autobahnplakette für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen: 10 Tage – 10 EUR, 1 Monat – 14 EUR, 1 Jahr – 50 EUR.
Elektronische Autobahnplakette für Anhänger: 10 Tage – 10 EUR, 1 Monat – 14 EUR, 1 Jahr – 50 EUR.
Luftverkehr
In der Slowakei gibt es drei internationale öffentliche Flughäfen mit regelmäßigen Linienflügen: Bratislava, Košice und Poprad-Tatry. Die folgenden sechs internationalen Flughäfen haben keinen regelmäßigen Linienverkehr: Nitra, Piešťany, Prievidza, Sliač, Šamorín und Žilina. Reisende können auch den nächstgelegenen Flughafen Wien-Schwechat (60 km von Bratislava entfernt) oder die Budapester Flughäfen (200 km von Bratislava entfernt) nutzen.
Schifffahrt: In der Slowakei werden unter Verkehrsgesichtspunkten natürliche Wasserläufe mit einer Länge von 250 km und künstlich angelegte Kanäle mit einer Länge von 38,5 km genutzt. Überwachte Wasserstraßen in der Slowakei, auf denen die Schiffbarkeit überwacht und aufrechterhalten wird, sind die Flüsse Dunaj (Donau), Morava (March) und Váh (Waag). Die wichtigste Wasserstraße ist die Donau, auf ihr kann man bis nach Budapest oder Wien reisen. Die beiden größten Häfen liegen in Bratislava und Komárno.
Alle allgemeinen Postdienstleistungen im Inland und im ausländischen Postverkehr werden durch das Unternehmen Slowakische Post (Slovenská pošta) erbracht.
Telefonanbieter sind die Unternehmen Orange, O2 und 4ka.
In der Slowakei herrscht Rechtsverkehr. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften 90 km/h und auf Autobahnen und Schnellstraßen 130 km/h. Kontaktangaben zu Autoverleihfirmen und Taxiunternehmen finden Sie in den Gelben Seiten.
Links:
Ministerstvo dopravy a výstavby Slovenskej republiky (Ministerium für Bau und Verkehr der Slowakischen Republik) | |
Slovenská pošta (Slowakische Post) | |
Železnice Slovenskej republiky (Eisenbahnen der Slowakischen Republik) | |
RegioJet | |
Slovak Lines | |
Fahrpläne | |
Fahrpläne | |
Öffentlicher Nahverkehr | |
Verband der Spediteure der Slowakischen Republik | |
Národná diaľničná spoločnosť (Nationale Autobahngesellschaft) | |
Elektronische Autobahnplaketten | |
Elektronische Maut | |
Zlaté stránky (Gelbe Seiten) | |
Telefónny zoznam (Telefonbuch) | |
Slovak Telekom | |
Orange | |
O2 | |
4ka | |
Ústredný portál verejnej správy (Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) | https://www.slovensko.sk/sk/zivotne-situacie/zivotna-situacia/_doprava1 |